• „gewohnheitsmäßig“ wildert, wer nicht anders kann. Es kann also keine sinnvolle Verteidigung bedeuten, wenn der Wilddieb dem Gericht sagt, dass er einem inneren Hang nachgegeben hat und nicht anders konnte, oder auch nur so ähnlich. Dann darf er damit rechnen, dass die Justiz nicht nur von Wilderei, sondern von Wilderei in besonders schwerem Fall spricht, da dies keine Entschuldigung darstellt und die Strafe entsprechend höher ausfällt.

  • wer nach Absatz 2 Nr.2 „Zur Nachtzeit“ wildert, also bei Dunkelheit Wild nachstellt, begeht ebenfalls Wilderei in einem besonders schweren Fall. Der Täter nutzt die Dunkelheit für sich aus, dabei kommt es nicht auf Regelungen des Jagdrechts bezüglich der Nachtzeit an, es geht allein um das Ausnutzen des geschwundenen Tageslichts.

Wer in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise die Tat begeht, wildert ebenfalls im besonders schweren Fall.

„Unweidmännisch“ beschreibt dabei Wildereihandlungen wie etwa die Jagd mit ungeeigneter Munition, z.B. wer mit KK-Munition auf Schalenwild schießt, oder auch sonst tierschutzwidrig handelt, wobei man sich darunter sehr vieles vorstellen kann.

Aber auch wer mit verbotenen Leuchtmitteln und Zielgeräten wildert, verbotene Fallen benutzt, an Fütterungen schießt oder auf sonstige Weise gegen die sachlichen Verbote der Jagdgesetze verstößt, findet sich dem Vorwurf eines in der Regel besonders schweren Falles der Wilderei ausgesetzt wieder.

Das gilt auch für diejenigen, die in der Schonzeit wildern, Jagdzeiten nicht einhalten oder vorsätzlich ein zur Aufzucht notwendiges Elterntier erlegen. Der Rahmen der möglichen Verstöße ist groß und umfassend.

Schließlich greift der Regelfall der besonders schweren Wilderei, wenn mehrere die Tat gemeinschaftlich begehen und dabei mit Schusswaffen ausgerüstet sind.

Absatz 3 regelt den Fall der Ausnahme für Befugte in der speziellen Problematik der befriedeten Flächen bzw. der zu solchen erklärten Flächen, ein fast eigenes Thema welches unseren Fall hier jedenfalls nicht berührt.

Ja was ist nun mit unserem Jungjäger, hat er etwas falsch gemacht, war sein Verhalten vielleicht wie wir Juristen zu sagen pflegen – sogar strafrechtlich relevant, sprich hat er gewildert, oder hat er sich nur „danebenbenommen?

Dazu muss man neben den objektiven Feststellungen des Gesetzes, also in welcher Situation der Gesetzgeber Wilderei sieht, auch die subjektive Seite sehen.


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