Während der Jagdherr sich anschickte “seinen“ Hochsitz für den Abend zu erklimmen, fiel dann plötzlich ein Schuss. Oben angekommen blinkte die Nachricht auf dem Handy: „Liegt“ und dass „der Bock auf 25 m Richtung Wald gezogen“ war.

Auf Nachfrage teilte F. mit, dass er besagten schwarzen Bock erlegt habe.

Kurze Zeit später stand der Beständer am Bock.

Die deutlichen Worte des Jagdherrn, gegenüber dem Gast mag sich jeder selbst ausmalen.

Die Tat war vollbracht, da nützten auch die kleinlauten Entschuldigungen des Jungjägers F. nichts, die den Bock auch nicht wieder lebendig werden ließen.

Unter den Mitjägern wurden Forderungen nach Schadensersatz laut und schließlich fiel auch das Wort: Wilderei.

Im Falle einer Verurteilung wegen Wilderei stünden neben der verhängten Strafe auch Jagdschein, waffenrechtliche Erlaubnisse und auch der Wiederladerschein, also die Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz, die der Jungjäger gerade erst erworben hatte, auf dem Spiel.

Aber kann ein Jagdgast eigentlich Täter eines Wildereidelikts sein?

Die Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Frage, wer Wilderer sein kann findet sich in § 292 Strafgesetzbuch (StGB):

(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts

1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder 2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat 1. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,

2. zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder 3. von mehreren mit Schusswaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in einem Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd befugten Personen hinsichtlich des Jagdrechts auf den zu diesem Jagdbezirk gehörenden nach § 6a des Bundesjagdgesetzes für befriedet erklärten Grundflächen.

Da steht nichts von Jagdgästen, also machen wir uns mal an die rechtliche Arbeit am konkreten Fall und schauen uns die Vorschrift mal genau an.


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