Der Tatbestand der Wilderei ist in mehrere Teile untergliedert, nämlich:

Zunächst ist da die Verletzung eines fremden Jagd - oder Jagdausübungsrechts.

Ein fremdes Jagdausübungsrecht wird zum Beispiel verletzt, wenn die Tat in einem fremden Jagdbezirk ohne Erlaubnis des/der Jagdausübungsberechtigten begangen wird. Absatz 1 Satz 2 betrifft das Nachstellen, Fangen, Erlegen oder Zueignen von Wild: Nachstellen bedeutet das Suchen, Pirschen, Verfolgen oder Ansitzen mit einer Waffe, ferner das Stellen einer Schlinge oder Falle und das Zutreiben aus dem Nachbarrevier, alles immer mit dem Zweck, das Wild zu erbeuten bzw. zu erlegen.

Das Fangen umfasst die Inbesitznahme von Wild mit Falle, aber auch sonst wie also auch etwa das Fangen des sich drückenden Stück (Jung-)wildes mit der Hand. Das Erlegen von Wild, von dem in Absatz 1 Nr. 2 schließlich die Rede ist, umfasst das Töten von Wild.

Die Zueignung erfolgt in der Regel durch An – sich - nehmen des Wildes mit der Absicht, es nach eigenem Willen zu verwenden, gleich ob es zum Verzehr ist oder man es vielleicht präparieren bzw. ausstopfen lassen will.

Gleich wofür, mit der Zueignung durch diejenigen, die nicht das Jagdrecht oder Jagdausübungsrecht innehaben und ohne andere Genehmigung ist dieses Verbot übertreten.

Absatz 1 Nr. 3 meint mit den Begriffen zueignet, beschädigt oder zerstört Sachen, die dem Jagdrecht unterliegen. Auch die, das Fallwild an sich nehmen oder Abwurfstangen sammeln und an sich nehmen, um sie zu behalten oder Dritten weiterzugeben, begehen Wilderei.

Das gilt selbstverständlich für eine Vielzahl weiterer Dinge, die dem Jagdrecht unterliegen, also auch für den überfahrenen Fasan beispielsweise.

Diese Sachen (im rechtlichen Sinne sind auch Tiere Sachen) sind umgehend dem Jagdausübungsberechtigten abzuliefern.

Absatz 2 des Gesetzes bestimmt, dass eine noch höhere Strafe in Betracht kommen kann, wenn bestimmte Voraussetzungen bei der Begehung der Tat erfüllt worden sind.

Absatz 2 Nr.1 1.4 Ein besonders schwerer Fall von Wilderei liegt „in der Regel“ vor, wenn der Täter:

  • „gewerbsmäßig“ wildert. Das bedeutet, das der Täter sich durch die wiederholte Wilderei eine Einnahmequelle verschaffen wollte. Dazu muss das Wild kein Geld „bringen“, der Eigenverbrauch reicht aus.

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