Der heutige Beitrag beschäftigt sich mit einem Exoten – der gemeinsamen Waffenbesitzkarte. Gemeinsame Waffenbesitzkarte?- fragen Sie sich jetzt. Ja, diese gibt es wirklich. Sie ist in § 10 WaffG normiert. Aber wie verhält es sich nun mit den Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten? Wie immer erläutern wir die damit verbundenen Probleme an einem Beispiel aus der Rechtsprechung.

Katja und Konstantin sind Jäger. Am 12. April 2014 fand die Polizei bei Walther in W eine Pistole, welche Konstantin gehörte.

Die zuständige Waffenbehörde führte am 17. April 2014 im Haus von Katja und Konstantin eine unangekündigte Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Waffen durch. Dabei wurde u.a. festgestellt, dass in einem Kellerraum Waffen offen aufbewahrt wurden. Langwaffen wurden offen in einem Gewehrständer stehend aufbewahrt, Kurzwaffen und Munition nebeneinander offen in einem Regal. In diesem Kellerraum befand sich ein normales Kellerfenster mit Gitterstäben. In einer Waffenbesitzkarte von Katja waren am 17. April 2014 fünf Langwaffen und eine Kurzwaffe eingetragen. Unter „Amtliche Eintragungen“ war als weiterer Berechtigter für alle in dieser WBK eingetragenen Waffen Konstantin eingetragen. Am 18. April 2014 erwarb Katja laut Eintragung in der WBK zwei weitere Langwaffen. Für diese war kein weiterer Berechtigter eingetragen.

In den WBKs von Konstantin war unter „Amtliche Eintragungen“ als weitere Berechtigte für alle Langwaffen Katja eingetragen. Katja und Konstantin stockte der Atem. „Oh, wir werden jetzt gemeinschaftlich angehört.“ Katja nahm dies sodann in die Hand und ließ mit Schreiben vom 8. Juli 2014 u.a. mitteilen, dass sie von Konstantin erfahren habe, die Waffenkammer sei in Ordnung und genehmigt. Nach Einbau der Schutztür im Jahr 2014 habe Konstantin seine und ihre Langwaffen offen in eine Halterung gestellt. Katja habe erst am Tag der Durchsuchung erfahren, dass die Waffenkammer noch nicht genehmigt sei. Sie sei gutgläubig gewesen. Ein Verschulden ihrerseits scheide somit aus. Die Kurzwaffe und die Munition von Katja seien immer in dem Waffenschrank bzw. in einem der Waffenschränke im Waffenraum eingeschlossen gewesen.

Die zuständige Waffenbehörde widerrief sodann mit Bescheid sämtliche waffenrechtlichen Erlaubnisse von Katja und erklärte zudem ihren Jagdschein für ungültig. Katja konnte es nicht fassen was sie da lesen musste:

„Sehr geehrte Frau Z., im Rahmen der unangekündigten Waffenkontrolle...Ihre Langwaffen wurden in einem behördlich nicht zugelassenen Waffenraum aufbewahrt. Wir bedauern Ihnen mitteilen zu müssen, dass im Falle gemeinschaftlicher Aufbewahrung Sie sich grundsätzlich Verstöße der anderen Person zurechnen lassen müssen. Angaben Ihres Ehemannes zur Genehmigung der Waffenkammer hätten Sie zunächst verifizieren müssen, bevor Sie Ihre Waffen fort aufbewahrt hätten…und so weiter.“ Katja stockte der Atem: „Und nun?“

Katja wollte dies nicht auf sich sitzen lassen. „Der Bescheid muss aus der Welt und will endlich meinen Jagdschein zurück“, schimpft sie.


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