Katja ließ letztlich Klage gegen diesen Bescheid führen.

„Ich habe doch meine Waffen und die Munition in den beiden Tresoren verschlossen, die noch in dem Waffenraum gestanden haben aufbewahrt. Ich bin doch nicht für die Aufbewahrung der Waffen von Konstantin verantwortlich. Konstantin hat immer betont, dass der Waffenraum bereits abgenommen sei. Zugegeben, ich habe keinen Bescheid gesehen, habe ich habe meine Waffen in den beiden abgeschlossenen Tresoren belassen und die Schlüssel waren in meinem Besitz. Ich habe dafür Zeugen!“

Konstantin räumte im Rahmen der Gerichtsverhandlung sodann ein, dass er ohne Wissen von Katja deren Waffen über Nacht gereinigt und zum Trocknen in der „Waffenkammer“ aufbewahrt habe. Dort seien sie auch noch bei der Kontrolle am 17. April 2015 gewesen. Konstantin hatte mit aller Macht versucht, sich vor seine Frau zustellen, war er es doch, der wenn überhaupt, auch nach seiner Ansicht etwas falsch gemacht hatte.

Katja ließ weiter vortragen. Konstantin hatte bereits vor zwei Jahren die Abnahme des Waffenschrankes beantragt. Diese Abnahme sei nicht erfolgt, aber auch nicht notwendig. Katja konnte das ganze Gehabe ohnehin nicht verstehen, da sie doch nur dazu verpflichtet sei, gegenüber der zuständigen Waffenbehörde den Waffenraum anzuzeigen.

„Ich war aber davon ausgegangen, dass der Waffenschrank abgenommen ist und habe dennoch meine Waffen in den Tresoren aufbewahrt. In den Tresoren befanden sich nur meine Waffen und ich war im Besitz der Schlüssel.

Eine gemeinsame Aufbewahrung der Waffen der Klägerin und ihres Ehemannes habe nicht vorgelegen. Konstantin ist mein Ehemann, er war aufgrund seines Jagdscheines und der häuslichen Gemeinschaft berechtigt gewesen, jederzeit Zugriff auf meine Waffen zu nehmen. Die Eintragung als Mitbesitzer in die Waffenbesitzkarte sei auf Ratschlag des Sachbearbeiters der Waffenbehörde erfolgt, damit jeder Ehepartner jederzeit die Waffen des anderen führen könne. § 10 Abs. 2 WaffG gebe nur eine Berechtigung, nicht aber die Verpflichtung zur Aufbewahrung, wenn der Eigentümer und unmittelbare Besitzer den Besitz ausübe. Nur dieser sei für die Aufbewahrung verantwortlich. „Ich muss mir doch wohl nicht die Schlamperei von Konstantin zurechnen lassen?“, fragte sich Katja. Das zuständige Verwaltungsgericht, VG Regensburg, Urteil vom 25. November 2015 – RO 4 K 14.1958, meinte im Ergebnis: „Doch! Das müssen Sie sich, Katja.“ Katja wollte es nicht glauben, als sie die Entscheidungsgründe weiter studierte.

Der angegriffene Bescheid war nicht aufzuheben, da Katja gegen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen hat und deshalb als waffen-​, jagd- und sprengstoffrechtlich unzuverlässig zu werten ist. Die Unzuverlässigkeit ist nachträglich eingetreten, weshalb sämtliche waffenrechtlichen Erlaubnisse nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen waren und der Jagdschein gem. § 18 Satz 1 BJagdG einzuziehen war.

Katja war zumindest in den Waffenbesitzkarten, welche auf ihren Ehemann ausgestellt wurden, unter „Amtliche Eintragungen“ als weitere Berechtigte für alle Langwaffen eingetragen. Es handelt sich demnach insoweit um gemeinsame Waffenbesitzkarten (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG, Nr. 10.6 WaffVwV). Das Gericht führte insoweit aus:

„(…) Zentrale Voraussetzung für die Erteilung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte ist nach § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG, dass es sich um Schusswaffen handelt, welche mehrere Personen besitzen. Eine Waffe besitzt, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt (vgl. Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 2 Nr. 2). Auf das Eigentum kommt es nicht an. Die Klägerin war daher in gleicher Weise Besitzerin dieser Langwaffen wie ihr Ehemann. Wäre dies nicht so gewesen, hätte sie die Ausstellung von gemeinsamen Waffenbesitzkarten nicht zulassen dürfen. Sie war damit Besitzerin von Langwaffen, welche (wohl) im Alleineigentum ihres Ehemannes standen. (…)“


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