Des Jägers Recht: Was ist neu im Waffengesetz?
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Des Jägers Recht: Was ist neu im Waffengesetz?

Text Sandra E. Pappert

Hendrik Hertz ist seit mehr als 20 Jahren Jäger und Pächter eines Niederwildreviers in der Eifel. Jetzt hat er von seinem Freund Volkmar erfahren, dass es wieder Neuerungen für das Jahr 2020 gibt. Welche? Das konnte ihm Volkmar auch nicht sagen, nur, dass es irgendwie jetzt mit der anstehenden Verlängerung des Jagdscheines schwierig wird…

Der nachfolgende Beitrag soll ein wenig Licht in das Dunkel bringen.

Hendrik Hertz ist daher zu der für ihn zuständigen Waffenbehörde gefahren und hat einen Mitarbeiter, Herrn Anonymus, mit Fragen gelöchert. Herr Anonymus, warum wurde das Waffengesetz geändert?

Anlass für das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz ist die Umsetzung einer im Jahre 2017 geänderten EU-Feuerwaffenrichtlinie. Hintergrund waren dafür die Terroranschläge von Paris im Jahre 2015. Ziel der EU als auch der nationalen Gesetzgeber ist es, fortwährend den Zugriff für Extremisten auf Waffen zu erschweren bzw. zu verhindern.

Herr Anonymus, was sind denn die Änderungen im Speziellen?

Herr Hertz, gerne erläutere ich Ihnen in aller Kürze die entsprechenden Neuerungen“, so Herr Anonymus.

Wie Sie vielleicht wissen, darf ein Jagdschein nach § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG, der auch zum Besitz von Waffen legitimiert, nur erteilt werden, wenn die waffenrechtliche Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung nach § 5 und 6 WaffG vorliegt. Die wichtigste Neuerung, Hendrik, dürfte daher die Einführung der sog. Regelabfrage sein. D.h., dass die Waffenbehörde künftig im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung beim Verfassungsschutz abzufragen hat, ob die betreffende Person dort als Extremist bekannt ist.

Das Bedürfnis für den Besitz von Waffen wird künftig alle fünf Jahre durch die Behörde überprüft.

Für die Sicherheitsbehörden besteht nunmehr daher die Herausforderung, die erforderliche Abfrage auch durchzuführen. Wie Sie sich vorstellen können, werden jedes Jahr tausende Jagdscheine verlängert. Der Verwaltungsaufwand ist exorbitant.

Ohne aber diese Rückmeldung der Verfassungsschutzbehörden können die Jagdbehörden die waffengesetzliche Regelvermutung nicht ausschließen.

Stellt sich im Rahmen der Regelabfrage nämlich heraus, dass Personen, die im Besitz einer WBK/Jagdschein sind und Mitglied in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung sind (auch wenn diese (noch) nicht verboten ist), gelten diese künftig als in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig. Eine Verlängerung der vorgenannten Dokumente dürfte sodann nicht mehr ohne Weiteres erfolgen.“

„Ich habe mir doch gar nichts zu Schulden kommen lassen. Warum ist das denn so? Ich bin doch immer staatstreu gewesen. Muss ich mir jetzt Sorgen machen? Irgendwie nervt mich das, dass ich unter Generalverdacht gestellt werde“, so Herr Hertz gegenüber Herrn Anonymus.

„Ja, ich verstehe Sie, Herr Hertz, aber derzeit werden nicht wie früher die Jagdscheine verlängert.“

Herr Anonymus, was ändert sich denn jetzt bei der Bedürfnisprüfung?

„Herr Hertz, haben Sie keine Sorge. Für Jäger ändert sich nichts im Rahmen des Bedürfnisnachweises. Hier reicht weiterhin die Vorlage eines gültigen Jagdscheines aus.“

Herr Anonymus, ein Freund von mir sagte, dass zukünftig nicht mehr alle Größen von Magazinen zulässig, sprich verboten, seien? Können Sie mir hier weiterhelfen?

Magazine für Langwaffen mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss und für Kurzwaffen mit einer Kapazität von mehr als 20 Schuss werden künftig verboten. Magazine, die sowohl in Lang- als auch in Kurzwaffen passen, gelten als Magazine für Kurzwaffen, es sei denn, der Besitzer verfügt auch über eine dazu passende Langwaffe.

Personen, die die betroffenen Magazine vor dem 13. Juni 2017 erworben haben, dürfen diese behalten, wenn sie den Besitz vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung bei ihrer zuständigen Waffenbehörde anzeigen.

Was ändert sich künftig für Jäger?

Jäger können künftig ohne gesonderte waffenrechtliche Erlaubnis die für den Gehörschutz wichtigen Schalldämpfer erwerben und besitzen. Ferner wird das bestehende waffenrechtliche Verbot der Verwendung von Nachtsichtaufsatzgeräten aufgehoben. Jagdrechtliche Verbote und Beschränkungen der Nutzung dieser Technik bleiben davon unberührt.

Was ändert sich für Händler und Hersteller?

Händler und Hersteller haben künftig den Umgang mit Schusswaffen und wesentlichen Waffenteilen (also z.B. Herstellung, Bearbeitung, Erwerb und Überlassung) elektronisch anzuzeigen, so dass diese Daten im Nationalen Waffenregister erfasst werden können. Ziel ist, die lückenlose Nachvollziehbarkeit des Lebenszyklus der Waffen durch die Sicherheitsbehörden zu ermöglichen. Im Gegenzug wird die Pflicht zur Führung von Waffenbüchern abgeschafft. Ferner wird es Ausnahmen von den Anzeigepflichten für bestimmte Fälle der kurzzeitigen Überlassung bzw. des Erwerbs geben, etwa für die Ausführung von Reparaturen. Hier genügt es, dass der Händler oder Hersteller Erwerb bzw. Überlassung schriftlich dokumentiert.

Aufgrund der geänderten europarechtlichen Vorgaben werden ferner die Liste wesentlicher Waffenteile sowie die Kennzeichnungspflichten erweitert.

Herr Anonymus, ich habe da auch etwas davon gehört, dass sog. Messerverbotszonen eingerichtet werden sollen.

Hier geht es nur um die erweiterte Möglichkeit für die Bundesländer, Waffenverbotszonen einzurichten. Dazu ist § 42 WaffG geändert worden.

§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen. …

(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an folgenden Orten verboten oder beschränkt werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist:

  1. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten können,
  2. in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen, insbesondere in Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in Einkaufszentren sowie in Veranstaltungsorten,
  3. in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie
  4. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an die in den Nummern 2 und 3 genannten Orte oder Einrichtungen angrenzen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei
  5. Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,
  6. Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferverkehr,
  7. Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
  8. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen,
  9. Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zu anderen befördern, und
  10. Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 2 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht. Die Länder werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Mitführen von Waffen und gefährlichen Messern an bestimmten belebten Orten (z.B. Fußgängerzonen, Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs) verboten werden kann. Allerdings wird es Ausnahmen von den Verboten für Fälle geben, in denen für das Mitführen ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein solches ist z.B. gegeben bei Händlern und Gewerbetreibenden, Handwerkern, Anglern sowie Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse, die behördlich auf ihre Zuverlässigkeit überprüft sind.

Und wie verhalte mich jetzt, Herr Anonymus, wenn ich Pächter bin und die Verlängerung des Jagdscheins ansteht? Am besten wird es sein, wenn Sie bei Ihrer zuständigen Unteren Jagdbehörde vorsprechen und sich bestätigen lassen, dass sich aufgrund der Neuerungen die Verlängerung des Jagdscheins verzögert. Sie sollten jedoch in jedem Falle vor Ablauf des 31.3.2020 einen Antrag auf Verlängerung des Jagdscheins schriftlich – schon zu Beweiszwecken - gestellt haben.“

Haben Sie viele Dank, Herr Anonymus.


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