Stellt sich im Rahmen der Regelabfrage nämlich heraus, dass Personen, die im Besitz einer WBK/Jagdschein sind und Mitglied in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung sind (auch wenn diese (noch) nicht verboten ist), gelten diese künftig als in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig. Eine Verlängerung der vorgenannten Dokumente dürfte sodann nicht mehr ohne Weiteres erfolgen.“

„Ich habe mir doch gar nichts zu Schulden kommen lassen. Warum ist das denn so? Ich bin doch immer staatstreu gewesen. Muss ich mir jetzt Sorgen machen? Irgendwie nervt mich das, dass ich unter Generalverdacht gestellt werde“, so Herr Hertz gegenüber Herrn Anonymus.

„Ja, ich verstehe Sie, Herr Hertz, aber derzeit werden nicht wie früher die Jagdscheine verlängert.“

Herr Anonymus, was ändert sich denn jetzt bei der Bedürfnisprüfung?

„Herr Hertz, haben Sie keine Sorge. Für Jäger ändert sich nichts im Rahmen des Bedürfnisnachweises. Hier reicht weiterhin die Vorlage eines gültigen Jagdscheines aus.“

Herr Anonymus, ein Freund von mir sagte, dass zukünftig nicht mehr alle Größen von Magazinen zulässig, sprich verboten, seien? Können Sie mir hier weiterhelfen?

Magazine für Langwaffen mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss und für Kurzwaffen mit einer Kapazität von mehr als 20 Schuss werden künftig verboten. Magazine, die sowohl in Lang- als auch in Kurzwaffen passen, gelten als Magazine für Kurzwaffen, es sei denn, der Besitzer verfügt auch über eine dazu passende Langwaffe.

Personen, die die betroffenen Magazine vor dem 13. Juni 2017 erworben haben, dürfen diese behalten, wenn sie den Besitz vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung bei ihrer zuständigen Waffenbehörde anzeigen.

Was ändert sich künftig für Jäger?

Jäger können künftig ohne gesonderte waffenrechtliche Erlaubnis die für den Gehörschutz wichtigen Schalldämpfer erwerben und besitzen. Ferner wird das bestehende waffenrechtliche Verbot der Verwendung von Nachtsichtaufsatzgeräten aufgehoben. Jagdrechtliche Verbote und Beschränkungen der Nutzung dieser Technik bleiben davon unberührt.

Was ändert sich für Händler und Hersteller?

Händler und Hersteller haben künftig den Umgang mit Schusswaffen und wesentlichen Waffenteilen (also z.B. Herstellung, Bearbeitung, Erwerb und Überlassung) elektronisch anzuzeigen, so dass diese Daten im Nationalen Waffenregister erfasst werden können. Ziel ist, die lückenlose Nachvollziehbarkeit des Lebenszyklus der Waffen durch die Sicherheitsbehörden zu ermöglichen. Im Gegenzug wird die Pflicht zur Führung von Waffenbüchern abgeschafft. Ferner wird es Ausnahmen von den Anzeigepflichten für bestimmte Fälle der kurzzeitigen Überlassung bzw. des Erwerbs geben, etwa für die Ausführung von Reparaturen. Hier genügt es, dass der Händler oder Hersteller Erwerb bzw. Überlassung schriftlich dokumentiert.

Aufgrund der geänderten europarechtlichen Vorgaben werden ferner die Liste wesentlicher Waffenteile sowie die Kennzeichnungspflichten erweitert.


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