EIN EIGENES AUSKUNFTSRECHT DES JAGDPÄCHTERS BESTEHT, WENN ER ZUDEM JAGDGENOSSE IST.

Unter dem Gewohnheitsrecht versteht man dabei ein ungeschriebenes Recht, das nicht durch Gesetzgebung zustande kommt, sondern durch eine andauernde Anwendung von Rechtsvorstellungen oder Regeln, die von den Beteiligten als verbindlich akzeptiert worden sind. Ist der Jagdpächter selbst zudem Jagdgenosse, begründet dies noch eine weitere rechtliche Basis für den Auskunftsanspruch. Denn dann besteht nach § 9 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) in Verbindung mit dem jeweiligen Landesjagdgesetz, ein Anspruch des Jagdgenossen auf Einsicht in Unterlagen der Jagdgenossenschaft. Der so begründete Auskunftsanspruch wird jedoch regelmäßig an die Voraussetzung der Erforderlichkeit geknüpft sein, die ihm als Jagdgenosse gegenüber der Jagdgenossenschaft möglicherweise zustehenden Rechte bzw. Ansprüche sachgerecht zu begründen. Und ein etwaiger Erstattungsanspruch des Jagdpächters auf überzahlte Revierpacht ist – jedenfalls unmittelbar – kein Anspruch des Jagdgenossen. Kommt die entsprechend in Anspruch genommene Jagdgenossenschaft ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht nach, kann sie in Abhängigkeit von der Herleitung des Auskunftsanspruchs aus dem Jagdpachtvertrag oder aber aus den Mitgliedsrechten als Jagdgenosse vor dem zuständigen Zivil- oder Verwaltungsgericht verklagt werden.

  1. WIE MUSS EINE AUSKUNFT ÜBER DIE BEJAGBARE FLÄCHE AUSSEHEN?

Ausschließlich ein aktuell geführtes Jagdkataster liefert der Jagdgenossenschaft den erforderlichen Überblick über die Gesamtsituation in Bezug auf die Grundstücksgrößen und die Eigentumsverhältnisse in dem Jagdbezirk. Eben dies ermöglicht es ihr, bei Zweifelsfragen hinsichtlich der Mehrheitsverhältnisse in der Jagdgenossenschaftsversammlung eine von den vorgelegten Auszügen aus dem Liegenschaftskataster unabhängige Kontrolle vorzunehmen. Denn ordnungsgemäße Beschlussfassungen der Jagdgenossenschaftsversammlung erfordern die sogenannte doppelte Mehrheit, nämlich nach Köpfen (Mehrheit der abstimmenden Jagdgenossen) und Flächen (Mehrheit der vertretenen Flächen). Aus einem solchem Jagdkataster muss sich deshalb zuverlässig, zum einen die Gesamtfläche, zum anderen die bejagbare Fläche des betroffenen Jagdbezirks ergeben und zwar unter Angabe des Flächenanteils eines jeden einzelnen Jagdgenossen. Demnach ist eine Abgrenzung der einzelnen Grundflächen nach deren Bejagbarkeit und die Überprüfung der korrekten und vollständigen Erfassung der Grundflächen entlang der Jagdbezirksgrenzen vorzunehmen.

BEI DER BERECHNUNG DER BEJAGBAREN FLÄCHE SIND NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG NICHT NUR DIE FLÄCHEN, DIE NACH § 6 BJagdG I.V.M. LJagdG JAGDBEZIRKSFREI ODER BEFRIEDET SIND VON DER GESAMTFLÄCHE DES JAGDREVIERS ABZUZIEHEN, SONDERN AUCH SOLCHE, AUF DENEN NACH § 20 I BJagdG DIE JAGD EINGESCHRÄNKT IST. DENN DURCH BEIDE FLÄCHENARTEN WIRD DAS JAGDAUSÜBUNGSRECHT DES JAGDPÄCHTERS BEEINTRÄCHTIGT.


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