Mindestens genauso interessant ist aber die Frage, was ist eigentlich mit den „anderen schmerzhaften Mitteln“.

Was fällt hier eigentlich drunter?

Der ursprüngliche Referentenentwurf des Bundeslandwirtschaftsministeriums enthielt die Einführung des § 2 Abs. 5 nicht. Diese Regelungen haben die Bundesländer im Bundesrat im Beratungsverlauf hinzugefügt. In der Begründung zu dem Beschluss heißt es dazu lediglich:

„Wissenschaftliche Erkenntnisse zu Erziehungsmethoden von Hunden beurteilen die Anwendung von Strafreizen zur Erziehung von Hunden als nicht tierschutzkonform. Insofern ist die Verwendung von Stachelhalsbändern oder anderen für die Hunde schmerzhaften Mitteln als tierschutzwidrig zu verbieten. Was Mittel nach der Verordnung sind, wird nicht definiert. Es ist danach völlig unklar, was eigentlich von diesem Verbot umfasst ist.

Schaut man sich nun die unterschiedlichen Definitionen im Duden an, stellt man fest, dass das Wort „Mittel“ sehr unterschiedliche Bedeutungen haben kann. So wird es zum einen als „Maßnahme, Vorkehrung, die zur Erreichung eines Zieles förderlich ist, anwendbare Möglichkeit“ definiert. Diese Definition ist für den oben genannten Fall sehr weit. Danach würden dann eigentlich alle Ausbildungsmethoden oder Einwirkungsmethoden unter die Definition „Mittel“ fallen.

Andererseits kann Mittel aber auch ein „Stoff, eine Einrichtung, eine Anlage für einen bestimmten Zweck sein. Diese Definition wäre dagegen sehr eng, wahrscheinlich zu eng. Während die erste Definition weiter ist und auch Ausbildungsmethoden mit umfassen kann, bedürfte es bei der zweiten Definition tatsächlich der Zuhilfenahme einer Sache. Zieht man den Zweck der Verordnung heran, den der Gesetzgeber mit der Verordnung verfolgt hat, die gewaltfreie/schmerzfreie Ausbildung von Hunden, so wird man annehmen müssen, dass die erstere Definition § 2 Abs.5 Tierschutz-Hundeverordnung im Zweifel zugrunde zu legen ist.


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