Gerichtliche Entscheidungen, ob eine Strafbarkeit nach § 17 TierSchG vorliegt, wenn jemand bei einem Hund ein Stachelhalsband verwendet, sind mir gegenwärtig noch nicht bekannt.

Jedoch spricht viel dafür, dass, wenn ein Hundeführer ein Stachelhalsband bei seinem Hund einsetzt und damit auf den Hund einwirkt, dieses die Voraussetzungen des § 17 Nr. 2 a) oder b) erfüllen kann. Zumindest die sich wiederholenden Leiden werden erfüllt sein. Leiden sind dabei alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern (BGH, NJW 1987, 1833, 1834; Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 6. Aufl., § 1 Rdn. 33; ähnlich VGH Mannheim, NuR 1994, 487).

Erheblich sind diese, wenn es sich nicht nur um geringfügige Beeinträchtigungen und Bagatellfälle handelt. Dass es sich dabei nicht um eine geringfügige Beeinträchtigung oder einen Bagatellfall handelt, wird bereits dadurch ersichtlich, dass der Gesetzgeber es für notwendig erachtet hat, die Verwendung von Stachelhalsbändern zu verbieten. Man wird auch nicht sagen können, dass es sich bei einer Einwirkung um schlichtes Unbehagen handelt.

Sobald ein Hundeführer seinem Hund ein Stachelhalsband mehrfach anlegt oder mehrfach durch das Stachelhalsband auf den Hund einwirkt, sind damit voraussichtlich die Voraussetzungen von § 17 Nr. 2 b) TierSchG erfüllt. Aus diesem Grund sollten Stachelhalsbänder zukünftig unbedingt nicht mehr eingesetzt werden. Ich erwarte, dass wir in den nächsten Jahren erste gerichtliche Entscheidungen zu dieser Frage erhalten werden.


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