Dabei kann die „60-Tagessätze-Grenze“ auch durch die Addition mehrerer Verurteilungen zu jeweils weniger als 60 Tagessätzen erreicht werden, sofern die (rechtskräftigen) Verurteilungen noch innerhalb des Zeitraums von 5 Jahren liegen.

Liegen die Tatbestandsmerkmale der Regel-Unzuverlässigkeit vor, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die betroffene Person unzuverlässig ist; diese Regelvermutung kann jedoch in Einzelfällen mitunter widerlegt werden.

Absolute Unzuverlässigkeit

Anders verhält es sich dagegen bei Vorliegen der absoluten Unzuverlässigkeit. Die Unzuverlässigkeit ist als zwingend gegeben anzusehen. Folglich besteht in diesem Falle keine Möglichkeit der Widerlegung. Die Feststellung als absolut unzuverlässige Person hat zur Folge, dass die zuständige Behörde bei der Beurteilung, ob der Betroffene unzuverlässig ist oder nicht, keinen Ermessensspielraum hat. Es kommt allein darauf an, ob einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 Waffengesetz oder § 17 Abs. 3 Bundesjagdgesetz genannten Fälle erfüllt ist oder nicht.

Liegt einer der Regelbeispiele vor, muss die Behörde den Jagdschein einziehen und die Waffenbesitzkarte widerrufen. Als absolut unzuverlässig im Sinne §§ 5 WaffG und 17 Bundesjagdgesetz gelten demnach Personen, die

• die in den letzten 10 Jahren wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder

• wegen einer anderen vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.

• bei denen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sie Waffen oder Munition leichtfertig verwenden.

• mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren.

• oder die Waffen oder Munition Personen überlassen, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt nicht berechtigt sind.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde oder nicht.

Jeder Jäger hat sich insoweit des Umstands gewahr zu sein, dass beispielsweise die lose Aufbewahrung von Waffen im Kofferraum, auf der Rückbank etc. oder der Munition im PKW oder der Hosentasche dem Regelbeispiel „mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren“ unterfällt.

Nicht allein Vorsicht, sondern auch ein regelgerechter Umgang ist daher stets – und zwar nicht nur im Hinblick auf das Behalten dürfen von Jagdschein und Waffenbesitzkarte – bei Aufbewahrung, Transport und auch Nutzung von Waffen und Munition im Revier geboten.

In unserem Fallbeispiel hätte die Waffenbehörde bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Jagdscheins nach § 4 WaffG die Zuverlässigkeit (neu) zu prüfen. Als Grund für die absolute Unzuverlässigkeit kommt § 5 Abs.1 Nr.1 b WaffG in Betracht.

Auch wenn die verwirklichten Straftatbestände des Jägers Findig als gesetzliche Mindeststrafe jeweils eine Geldstrafe vorsehen – daher ein Verbrechenstatbestand i. S. v. § 12 Abs. 1 StGB nicht vorliegt –, ist dennoch § 5 Abs.1 Nr. 1 b WaffG einschlägig. Denn Jäger Findig wurde wegen sonstiger vorsätzlich begangener Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung waren keine zehn Jahre verstrichen. Die Bescheidung durch die Waffenbehörde ist sonach nicht zu beanstanden.

Die rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Haftstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten begründet die Vermutung der Regelunzuverlässigkeit nach dem Waffengesetz gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Die zuständige Behörde ist deshalb sogar verpflichtet, den Jagdschein des Findig gemäß §§ 18 S. 1, 17 Abs. 1 BJG einzuziehen.

Wenn Sie Hilfe oder Rechtsbeistand benötigen, melden Sie sich gerne: www.advohelp.de


Laden...