Die zentrale Begrifflichkeit in einer solchen Auseinandersetzung ist der Begriff der „Zuverlässigkeit“. Aber was verstehen Waffen- und Bundesjagdgesetz unter „(Un)Zuverlässigkeit“? Auf den ersten Blick erscheinen die Formulierungen der einschlägigen Vorschriften des Waffen- und Bundesjagdgesetzes nahezu identisch. Weil aber die Formulierungen im Waffengesetz zum Teil strikter gehalten sind, genießen diese Vorrang vor dem Bundesjagdgesetz.

Der Zuverlässigkeitsbegriff ist in den vorgenannten Gesetzes lediglich negativ definiert. Das Gesetz regelt also nicht, was unter Zuverlässigkeit zu verstehen ist, sondern umgekehrt, wann Zuverlässigkeit in jedem Fall oder in der Regel nicht vorliegt. Unterschieden wird im Waffen- und Jagdrecht dabei zwischen der „absoluten Unzuverlässigkeit“ und der „Regel-Unzuverlässigkeit“. Regel-Unzuverlässigkeit Bei der Regel-Unzuverlässigkeit verfügt die Behörde über einen Ermessensspielraum. Sie kann, wenn ein Regelbeispiel zwar erfüllt ist, dennoch abwägen, ob sie den Jagdschein einzieht und die Waffenbesitzkarte widerruft oder nicht. In der Regel wird die zuständige Behörde dies zunächst auch veranlassen, wenn der Betroffene nicht triftige Argumente anführen kann, weshalb bei ihm selbst dieser Regelfall gerade nicht vorliegen soll. Der Katalog der Regel-Unzuverlässigkeit des § 5 Abs. 2 Waffengesetz und § 17 Abs. 4 Bundesjagdgesetz nennen u.a. die nachfolgenden Regelbeispiele:

Demnach gelten Personen als unzuverlässig: Die

• wegen einer vorsätzlichen Straftat oder einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit den Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,

• wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt wurden.

• trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

• wegen eines Verstoßes gegen das Bundesjagd-, das Waffen-, das Sprengstoff- oder das Kriegswaffenkontrollgesetz verurteilt wurden.

• in den letzten 10 Jahren einem Verein angehörten, der nach dem Vereinsgesetz verboten wurde oder Mitglied einer Partei war, deren Verfassungswidrigkeit vom Bundesverfassungsgericht festgestellt wurden.

Foto: Michael Grabscheit / pixelio.de


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