Diese Treuhänderstellung, so das Oberlandesgericht, rechtfertige eine

„(…) entsprechende Anwendung des Auftragsrechts zwischen den Parteien. [Chris] war zwar nicht rechtsgeschäftlich Beauftragter von [Ulf], sondern leitete seine Befugnisse aus dem ihm gegenüber erlassenen Verwaltungsakt der unteren Jagdbehörde ab. Gleichwohl war ihm aufgegeben, die Jagdausübung mit dem Ziel einer bestmöglichen Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Damit hatte [Chris] einem Beauftragten vergleichbare Rechte und Pflichten (BGH Beschluss vom 30.07.1997 - III ZR 157/96). (…)“

Chris hatte aus dem Verkauf des Wildbrets einen Betrag in Höhe von 1.016,00 € erzielt.

Dieser Erlös steht grundsätzlich Ulf als originärer Pächter zu, da er, nachdem er in dem gegen die Jagdgenossenschaft geführten Rechtsstreit obsiegte. Das Oberlandesgericht differenzierte im Rahmen seiner Entscheidung daher zwischen Jagdausübungsrecht und dem Aneignungsrecht:

„(…) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen (§ 1 Abs. 1 S. 1 BJagdG). Neben dem Recht, die Jagd auszuüben, beinhaltet das Jagdrecht zusätzlich das Aneignungsrecht hinsichtlich der jagdbaren Tiere. Chris war nur die vorübergehende Ausübung des Jagdrechts, aber nicht das Aneignungsrecht übertragen. Das Aneignungsrecht verblieb bei Ulf. Denn das Jagdrecht war an ihn aufgrund des wirksamen Pachtvertrags in seiner Gesamtheit (Jagdausübung und Aneignung) verpachtet (§ 11 Abs. 1 S. 1 BJagdG). (…)“

Das Oberlandesgericht billigte Chris im Gegenzug jedoch einen Anspruch auf Erstattung von ihm entstandenen Aufwendungen gem. § 670 BGB zu, in deren Höhe er die Aufrechnung habe erklären können. Das Oberlandesgericht schränkte jedoch den Umfang des Anspruchs auf Aufwendungsersatz ein, d.h., Chris kann keinen Aufwendungsersatz für die eigene Arbeitsleistung zur Ausführung des Auftrages verlangen,

„(…) da der Auftrag durch seine Unentgeltlichkeit geprägt ist (…).“

jedoch hinsichtlich seiner Fahrtkosten, verschossenen Patronen sowie der Trichinenschau.

Das Oberlandesgericht merkte jedoch an, dass Kosten des Jagdbetriebs, wie z.B. der Bau bzw. das Aufstellen weiteren Hochsitze, nicht erstattungsfähig sind. Dies deshalb, weil bereits im Ausgangsbescheid der Unteren Jagdbehörde auf eine bestmögliche Wirtschaftlichkeit hingewirkt wird. Das Oberlandesgericht führte insoweit aus:

„(…) Gemäß § 670 BGB besteht ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen auch nur insoweit, wie der Beauftragte den Umständen nach die Aufwendungen für erforderlich halten durfte. (…)“

Das Oberlandesgericht versagte Chris daher die Erstattung von Kosten für den Aufbau weiterer Hochsitze. Ulf hatte nach Überzeugung des Gerichts substantiiert vortragen können, dass für die Bejagung von Schwarzwild hinreichend Ansitzmöglichkeiten.

Zu einem überwiegenden Teil hatte sich damit für Pächter Ulf der lange Atem vor Gericht ausgezahlt.


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