Seit dem 1. April 2024 hat sich in Sachen Cannabis einiges geändert. Konsum, Besitz und Anbau sind, ohne eine Strafe befürchten zu müssen in den, durch den Gesetzgeber gesteckten Grenzen möglich.

Der Inhalt der Regelungen lässt sich bereits in vielen Artikeln nachverfolgen. Die genauen Regelungen lassen sich nachlesen, Kommentierungen finden sich bereits reichlich.

Das Bundesgesundheitsministerium hat dazu einen Frage – Antwortkatalog herausgebracht, der auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz - BMG (bundesgesundheitsministerium.de) Antworten gibt.

Für die Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, aber auch für die Berufswaffenträger z.B. der Polizei und der Bundeswehr stellen sich in diesem Zusammenhang Fragen, inwieweit sich die neue Gesetzeslage auswirken könnte.

Nun, es ist ja hinlänglich bekannt, dass der Gesetzgeber an Waffenträger und Waffenträgerinnen besonders hohe Anforderungen stellt. Ebenso wie beim Genuss von Alkohol ergaben und ergeben sich also weiterhin für Cannabiskonsumenten Folgen. Auch wenn die gesetzlichen Regelungen in erheblicher Weise entschärft worden sind, bedeutet das selbstverständlich nicht, dass sich das auf den Umgang mit Waffen auswirken würde.

Wer dauernd konsumiert, verliert auf jeden Fall.

Der Verwaltungsgerichtshof München hat dazu in einem 2018 gefassten Beschluss entschieden:

„Der medizinisch indizierte Dauerkonsum von Cannabis rechtfertigt den Widerruf einer Waffenbesitzkarte und die Einziehung eines Jagdscheins.“

Tatsächlich gab es ja bereits für Patienten im Rahmen einer ärztlichen Verordnung, also auf Rezept, die Möglichkeit Cannabis zum legalen Konsum zu erhalten.

Bei Dauerkonsumenten ist davon auszugehen, dass eine gewisse Dosis der Inhaltsstoffe auch dauerhaft im Körper verbleibt. Mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen ließ sich das für das Gericht nicht in Einklang bringen.


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