Der Erwerb des Jagdscheines stellt nicht nur eine sehr ernstzunehmende und zeitintensive Ausbildung dar, der zumeist monatelange Lehrgang ist in der Gesamtschau auch mit nicht unerheblichen Kosten von mehreren Tausend Euro verbunden. Nicht verwunderlich ist es, gerade als Angehöriger naturnaher Berufsgruppen sich die Frage zu stellen, ob die Kosten hierfür nicht steuerlich absetzbar sind. Die Problematik soll dabei wie immer an einem Fall aktueller Rechtsprechung dargestellt werden.

Der Fall:

Lara ist angestellte Landschaftsökologin. Lara hat im Rahmen ihres beruflichen Werdeganges noch viel vor, schließlich ist sie jung und zielstrebig. Sie hatte sich daher entschlossen, einen Lehrgang für die Jägerprüfung zu belegen. Nachdem sich über das Jahr hinweg doch eine stattliche Summe an Aufwendungen für Kurs, Materialien, Munition, Fahrt- und Unterbringungskosten etc. in Höhe von knapp € 3.000,00 angesammelt haben, fragte sich Lara, ob die Aufwendungen für die Jägerprüfung als Werbungskosten (Fortbildungskosten) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Rahmen der Steuererklärung anzuerkennen sind.

Zunächst hatte Lara vor lauter Aufregung völlig vergessen, sämtliche Belege ihren Angaben beizufügen, weshalb das Finanzamt unter Hinweis hierauf sogleich die Anerkennung als Werbungskosten per se verneinte. Lara wollte sich dies nicht gefallen lassen und dachte sich: „Naja, das Vorlegen von Belegen kann ich doch kinderleicht nachholen“ und legte fristgerecht Einspruch gegen den ablehnenden Bescheid ein. Im Einspruchsverfahren legte Lara sodann unter Aufsplittung der einzelnen Aufwendungen auch die entsprechenden Belege dem zuständigen Finanzamt vor. Zudem fügte sie eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers bei, wonach die Jägerprüfung für Lara eine beruflich veranlasste Zusatzqualifizierung darstelle. Aus diesem Grunde habe ihr Arbeitgeber auch die von Lara aufgewandte Zeit als Arbeitszeit angerechnet; eine Kostenübernahme durch den Arbeitgeber war damit hingegen nicht verbunden. Fernerhin legte Lara eine Bestätigung vor, dass sie einen sog. „Faunistischen Spürhund“ einsetzt.

Lara begründete die Notwendigkeit der Erlangung des Jagdscheines in ihrem Falle u.a. damit, dass

Die Jägerprüfung der Fortbildung wildbiologischer Kenntnisse, der Wissenserlangung über die Jagd, deren Regeln und deren Rechte diene.

Das Bestehen der Jägerprüfung ein Zertifikat über das Wissen über Wildtiere und deren Lebensräume darstelle.

Die Ablegung der Jägerprüfung für die Arbeit mit dem faunistischen Spürhund erforderlich sei.

Sie den Hund nie ohne den zukünftigen Erwerb des Jagdscheines erhalten hätte.

Sie sich einem Jagdhunde-Club anschließen wolle, was mit Jagdschein einfacher sei.

Der Jagdschein Einstellungsvoraussetzung in forstlichen Betrieben oder eine Zulassungsvoraussetzung für die Studienaufnahme im Bereich Wildtierforschung sei.

Lara bekräftigte zudem, dass sie privat über keine Gelegenheit verfüge, auf die Jagd zu gehen, da sie weder eine Waffe noch Zugang zu einem Jagdrevier habe. Das zuständige Finanzamt änderte den Einkommensteuerbescheid dahingehend ab, dass nunmehr die Fortbildungskosten für ein Seminar in Höhe von € 150,00 anerkannte. Im Übrigen wies das zuständige Finanzamt den Einspruch von Lara als unbegründet zurück.

Bild: Rainer Sturm / pixelio.de


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