Mitentscheidend sei

„(…) die private Nutzung von untergeordneter Bedeutung und der Erwerb Voraussetzung für die Ausübung gerade dieser Berufstätigkeit ist (…)“

In Laras Fall verneinte das Finanzgericht eine Erwerbsbezogenheit gleich aus mehreren Gründen:

  • Als Landschaftsökologin nehme Lara im Rahmen ihrer Berufstätigkeit weder an Jagden teil noch müsse sie aus Gründen der Sicherheit eine Jagdwaffe bei der Arbeit mit sich führen.
  • Lara hat vorgetragen, dass sie weder beruflich noch privat an Jagden teilnehme und auch keine Waffen besitze.
  • Lara gab an, besser Anschluss an einen Jagdhundeclub finden zu können, wenn sie im Besitz eines Jagdscheines ist.
  • Lara trug allgemein vor, dass der Besitz eines Jagdscheines Einstellungsvoraussetzung in forstlichen Betrieben bzw. Zulassungsvoraussetzung für die Studienaufnahme im Bereich der Wildtierforschung sei.
  • Lara ließ vortragen, derzeit privat über keine Waffen zu verfügen und nicht Jagen zu gehen.

Die Aspekte 1 bis 3 haben nach Wertung des Finanzgerichts einen stark geprägten privaten Charakter. Wohingegen hinsichtlich Punkt 4 Lara es versäumt hat, glaubhaft darzulegen, dass sie die Aufnahme eines entsprechenden Studiums oder die Bewerbung bei einer Forstbehörde ernsthaft angestrebt hat, weshalb eine Anerkennung der Werbungskosten letztlich am mangelnden wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang scheitere. Hinsichtlich Punkt 5 seien die Grundsätze, die der Bundesfinanzgerichthof in Bezug auf den Werbungskostenabzug für einen PKW-Führerschein aufgestellt hat, anwendbar. D.h.:

„(…) Bei Aufwendungen für den Erwerb eines PKW-Führerscheins kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt, den geführten PKW betrieblich oder privat zu nutzen und inwieweit dieser Gesichtspunkt für die Aufwendungen entscheidend war. Denn in aller Regel wird der einmal erworbene Führerschein in nicht unbedeutendem Umfang auch für Privatfahrten genutzt (…) Für die Ermittlung eines beruflich bedingten Anteils der Aufwendungen für einen Jagdschein gibt es - ebenso wie bei einem PKW-Führerschein - keine objektiven Merkmale, nach denen die spätere private von der beruflichen Nutzung abgegrenzt werden könnte. Es lässt sich nicht vorhersagen, in welchem Verhältnis die in der Zukunft erfolgende berufliche Nutzung zur privaten Nutzung - insgesamt gesehen - stehen wird (…)“

Da sich nicht prognostizieren lasse, ob Lara nicht doch zukünftig privat auf die Jagd gehen werde und, wenn ja, in welchem Verhältnis die berufliche zur privaten Nutzung stehe, seien die Kosten für den Jagdschein als Werbungskosten letztlich nicht anzuerkennen.

Bild: Waldili / pixelio.de

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