Wahrscheinlich ist, dass sich eine Strafbarkeit wegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG NRW feststellen lässt. Je nach Sachverhalt im konkreten Fall kann allerdings auch mehr „rauskommen“.

Nehmen wir an, dass Kitzretter das nach deren Auffassung „Gute im Sinn“ haben, kann eine solche Aktion auch mit einem „saftigen“ Bußgeld enden.

Das ist aber noch nicht alles. Es kann noch teurer werden…

2.) Schadensersatzrechtlicher Anspruch gegen den Landwirt

Von dem Landwirt, welcher die Fläche bewirtschaftet und im konkreten Fall mäht – oder durch Lohnunternehmer, Pächter etc. mähen lässt - steht dem Jagdausübungsberechtigten mangels Verschulden kein schadensersatzrechtlicher Anspruch zu. Nach § 823 Abs. 1 BGB ist ein Verschulden des Schädigers erforderlich. Das setzt ein fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Schädigers voraus (§ 276 BGB). Der Landwirt bzw. Bewirtschafter durfte (in unserem Fall) aber davon ausgehen, dass sich auf der Wiese keine Rehkitze mehr befanden, da die Wiese vorher – wie bekannt war ¬– mittels Vergrämungsmitteln bestückt und Drohne und vielleicht noch den ausgebildeten Jagdhelfern auf vier Pfoten abgesucht wurde.

Man kann sagen: Ist alles gut gegangen, hat man sich untereinander ordentlich verständigt und alles getan, um die Kitze vor einem qualvollen und grausamen Mähtod zu retten. Dann ist den Beteiligten selbstverständlich auch kein Vorwurf zu machen. Aber es gibt auch die Fälle, in denen der Jagdausübungsberechtigte keine Chance hatte, die Kitzrettung durchzuführen, weil der Termin der Mahd nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgegeben wurde.

Ein anderes Problemfeld, das aber in der Rechtsprechung der Gerichte durchaus präsent ist. Auch für Tierschützer, die Fehler zuungunsten der Tiere machen, so wie in unserem Fall beschrieben, kann es teuer werden.

3.) Schadensersatzrechtlicher Anspruch gegen „Kitzfreilasser“

Es besteht ggfs. die Möglichkeit, gegen diese sich selbst als Tierschützer fälschlicherweise Verstehenden vorzugehen und einen schadensersatzrechtlichen Anspruch vor einem Zivilgericht einzuklagen und auch durchzusetzen.

„Gut gemeint ist nicht gut gemacht“ erinnere ich mich, hörte ich in der Ausbildung oft mit warnendem Unterton.

Es kommt hier nämlich ein schadensersatzrechtlicher Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Und das kann teuer werden. Die vermeintlichen Tierschützer haben die Rehkitze zwar nicht durch eine eigene Handlung getötet. Vielmehr sind Rehkitze durch die Mäharbeiten des Landwirtes zu Tode gekommen.

Allerdings haben die Tierschützer die Rehkitze, wenn auch in vermeintlich guter Absicht widerrechtlich freigelassen, sodass diese die naheliegende Möglichkeit wahrnahmen, sich wieder in der Wiese, aus der sie gerettet wurden, weil die zur Mahd anstand, zu verbergen.

Die Handlung der sog. Tierschützer war deshalb mittelbar ursächlich für die Tötung der Rehkitze. Dem steht auch nicht entgegen, wenn ein Kitz noch lebte und erst durch anschließende Tötungsmaßnahmen – weil nicht mehr zu retten - gestorben ist.


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