Es ist in jedem Fall ratsam und richtig, in der Kontrolle bedächtig zu agieren, also zunächst in der angetroffenen Position z.B. auf dem Fahrersitz sitzen zu bleiben.

Darauf, dass eine Schusswaffe mitgeführt wird, muss zwar nicht ungefragt hingewiesen werden. Der Gesetzgeber hat bei der Novellierung des § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG auf die Wörter „auf Verlangen“ verzichtet, allerdings kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Besitzer von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition ohne Aufforderung tätig werden muss.

Es ist aber nicht klug, aus dem legalen Mitführen von Waffen bzw. legal dem Waffenrecht unterfallenden mitgeführten Gegenständen ein Geheimnis zu machen. Wer gar wahrheitswidrig behauptet, dass keine Waffen mitgeführt werden, und wen die Polizei für verdächtig hält, der muss dann auch damit rechnen, dass Fahrzeug und Fahrer vor dem Hintergrund, der schon erwähnten Eigensicherung durchsucht werden. Auch dann kann schnell mal die Frage nach der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit aufkommen.

Nicht immer sind Vertreter der grünen Zunft auch sofort als Jäger*innen erkennbar. Vielleicht trägt man noch zivile Alltagskleidung und will sich erst später im Revier jagdlich umziehen.

Wenn man als Angehöriger der grünen Zunft erkannt wird und die Polizei sofort nach mitgeführten Waffen fragt, gibt es keinen Grund zu zögern, sondern klar zu sagen, dass sich und was für Waffen im Auto befinden.

Der legale Waffenbesitzer muss stets seine Zuverlässigkeit im Blick haben. Kommt es darauf an, dann kann der unangemessene Umgang mit der Polizei ganz schnell auch zum Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit führen oder diese zumindest in Zweifel gezogen werden.

In der Praxis ist es also keinesfalls klug, den Transport seiner legalen Waffen zu verschweigen, obwohl man nichts zu verbergen hat. Das gilt natürlich nicht nur für Schusswaffen, sondern selbstredend für alle dem Waffenrecht unterfallenden Dinge, also auch entsprechend bei Messern, sofern die Voraussetzungen aus dem Waffenrecht erfüllt sind.


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