Als Angehöriger der grünen Zunft kann man in vielfältigen Situationen mit der Polizei in Berührung kommen. Sei es in der Verkehrskontrolle, bei einem Wildunfall oder bei der Überprüfung der Aufbewahrung von Waffen, es ist eine besondere Situation auch für die kontrollierende Polizei. In diesem Beitrag können natürlich nicht alle denkbaren Situationen behandelt werden, das würde ein Buch füllen.

Das häufigste Zusammentreffen mit der Polizei dürfte in der Öffentlichkeit stattfinden, sei es in der Verkehrskontrolle, oder weil besorgte Bürger die Schüsse auf dem Entenstrich als Bedrohung fehlinterpretieren, oder der bewaffnete Jäger in der Dämmerung auf dem Weg zu seinem PKW zufällig den Argwohn von Passanten erweckt hat.

Klassisch ist die Situation, in der die Polizei ein Fahrzeug kontrolliert.

Die anlasslose Kontrolle richtet sich nach § 36 Abs. 5 StVO. Danach dürfen Polizeibeamte Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Voraussetzung ist also zum einen, dass die Polizei tätig wird, um einen dieser Zwecke zu erfüllen, beispielsweise also die Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeugs oder des Fahrzeugführers festzustellen.

Voraussetzung ist ferner auch, dass die Polizei als solche erkennbar ist bzw. sich zu erkennen gibt.

Es besteht die Pflicht, Weisungen der Beamten Folge zu leisten. Das ergibt sich aus § 36 Abs. 5 S. 4 StVO. (Straßenverkehrsordnung)

Tritt die Polizei an das Auto heran, ist anzuraten in dieser Situation die Hände sichtbar zu lassen, z.B. beide oben auf das Lenkrad zu legen. Absolut zu unterlassen ist es, übereifrig in das Handschuhfach zu greifen oder nervös sonst wo im Auto nach Jagdschein und WBK zu suchen.

Woher soll die Polizei auch wissen, was man gerade vorhat und ob vielleicht Gefahr aus dem PKW heraus droht?

Nachvollziehbar, dass die Polizei zunächst auf Eigensicherung achtet, wenn man es einmal aus der Sicht der handelnden Polizei betrachtet. Jede Polizistin und jeder Polizist möchten schließlich gesund den Dienst beenden.


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