Das Gericht erläuterte sodann die Problematik:

„(…) Zwar kann die Waffenbehörde nach § 13 Abs. 6 AWaffV auf Antrag von Anforderungen an Sicherheitsbehältnisse absehen; einen solchen Antrag hat der Kläger jedoch nicht gestellt. In dem Schreiben vom 17.10.2015 hat der Kläger vielmehr lediglich darauf hingewiesen, dass sich nach seiner Auffassung ein nicht näher beschriebener Tresor ebenfalls für die Lagerung der Kurzwaffen eigne und dieses Behältnis, für das keine Zertifizierung gegenüber der Behörde nachgewiesen wurde, „optional“ eingebaut worden sei. Hierin kann allenfalls eine vage Ankündigung eines Waffenschrankwechsels gesehen werden; einen Antrag auf eine Befreiung von den Anforderungen des § 13 Abs. 1 und 2 AWaffV stellt dies nicht dar.(…)“

Das Gericht machte unmissverständliche deutlich:

„(…) [Der Waffeninhaber] hat von Gesetzes wegen, die Waffenbehörde umgehend über einen Wechsel betreffend die Aufbewahrung seiner Schusswaffen zu unterrichten. Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Ein sachgemäßer Umgang mit Schusswaffen ist bereits dann nicht mehr gegeben, wenn der Schusswaffenbesitzer Schusswaffen unter Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht des § 36 Abs. 3 S. 1 WaffG in einem der Waffenbehörde nicht gemeldeten Behältnis aufbewahrt; dies gilt selbst dann, wenn die Aufbewahrung in einem solchen Behältnis (…) möglich wäre. (…)“

Hierbei ist zu sehen, dass § 36 Abs. 3 WaffG erheblich verschärft und effektiviert worden ist. Der Nachweis der Aufbewahrung stellt nunmehr eine Bringschuld der Schusswaffenbesitzer dar.

Allein der Verstoß gegen die Nachweis- beziehungsweise Anzeigepflicht begründet demnach einen Verstoß gegen § 36 Abs. 1, 5 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV; Vertrauensschutz ist zu versagen.

Das Gericht stellte auch klar, dass die Waffenbehörde Rafael mit Schreiben vom 17.10.2015 keine Absolution erteilt hatte. Sondern nur schrieb: „Wenn die Waffenaufbewahrung so erfolgt, dann ist es in Ordnung.“

Die Behörde habe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass diese von einer – seinerzeit – (fortgesetzten) ordnungsgemäßen Lagerung der Kurzwaffen in einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe B ausging. Mit Blick hierauf sowie die o.g. Nachweispflichten gibt es keine Grundlage, in eine „stillschweigende Genehmigung“ einer Lagerung in einem nicht zertifizierten Tresor vertrauen zu können.

„(…) Im Fall von Rafael ist basierend auf der Tatsache des Verstoßes gegen die Pflichten zum sorgfältigen Aufbewahren von Schusswaffen überdies die Annahme gerechtfertigt, dass er Schusswaffen nicht sorgfältig verwahren wird (…)“,

so das Gericht.

Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG („werden“) ist in jedem Einzelfall zur Bestimmung der (Un-)Zuverlässigkeit eine Prognose anzustellen. „(…) § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition beschreibt, (…) in hohem Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind. Bei der (…) zu erstellenden Prognose ist daher der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu schützen. Nur bei solchen Personen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, sind die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, hinzunehmen.

Das Gericht merkt an:

„(…) ist für die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit (…) kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird; ausreichend ist vielmehr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht. (…) ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG an den Tag legen wird (…)“


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