Eine allgemeinbekannte Definition von Leichtfertigkeit besagt: Leichtfertig handelt, wer die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und nicht beachtet, was sich unter den Voraussetzungen seiner Erkenntnisse und Fähigkeiten aufdrängen muss.

Der Weg, daraus zu schlussfolgern, dass der Verstoß gegen die Regelung als leichtfertig zu qualifizieren ist, ist überschaubar kurz. Der Jäger hat seine Gesetze zu kennen. Man kann sich natürlich nicht darauf berufen, dass man es nicht gewusst habe.

Wer aus Unachtsamkeit noch die Bleischrotpatrone in der Tasche mit sich getragen hat, wo er dies nicht durfte, oder wer sogar damit jagt, wo es nicht erlaubt ist, muss damit rechnen, sich dem Vorwurf ausgesetzt zu sehen mindestens leichtfertig oder sogar bewusst gegen die Regelungen verstoßen zu haben. Für die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit reicht aber wie gesagt bereits Leichtfertigkeit.

Um eine Antwort auf die eingangs gestellte Frage zu geben:

Man sollte besser nicht meinen, dass Verstöße gegen das Verbot der Verwendung bestimmter Munition, sich gegenüber einer Behörde, die in einem solchen Fall eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit annimmt oder gegenüber einem Gericht wegdiskutieren lassen.

Dieser Schuss kann – um im Bild zu bleiben – nach hinten losgehen.

Wird der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse in einem behördlichen Bescheid hierauf gestützt, lässt sich das rechtlich überprüfen.

Das Waffenrecht ist streng. Die Diskussion darüber hilft an der Stelle, an der ein Verstoß festgestellt wird, nicht weiter. Deshalb handeln der- und diejenige klug, wer die geltenden Vorschriften beachtet und darauf achtet, dass diese eingehalten werden.

Die Auswirkungen der Regelung können auch die Verantwortlichen -etwa einer Gesellschaftsjagd- betreffen, ein weiteres Thema, das man im Blick behalten sollte. Daran knüpfen sich weitere Fragen, etwa die einer Überprüfungspflicht und der Überprüfungsmöglichkeiten von Jagdleitern und Jagdleiterinnen. Stoff für weitere Artikel.

Und wer sich unsicher ist – es gibt ausreichend Möglichkeiten sich Rechtsrat einzuholen. Man muss nur davon Gebrauch machen, am besten, bevor eine Situation eintreten kann.

Oliver Eckert Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht


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