Aber was hat die mit der Verwendung von Blei in Schrotmunition zu tun? Kann die Behörde etwa auch Unzuverlässigkeit unterstellen, wenn gegen diese Regelung verstoßen wird?

Klären wir das, blicken wir ins Gesetz. Die Zuverlässigkeit im Waffenrecht ist in § 5 Waffengesetz geregelt. Der Blick hält inne bei § 5 Waffengesetz, Absatz 1 Nr.2 der da lautet:

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. …..

  1. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,

Die missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung von Waffen und Munition. Man muss es genau lesen, nicht nur Waffen, sondern gleichermaßen Munition!

Die missbräuchliche Verwendung einer Waffe kann schon dann angenommen werden, wenn sie zur Bedrohung und Abschreckung eingesetzt wird und das von der Rechtsordnung in dieser Situation nicht gedeckt war.

Wenn beispielsweise die Notwehrsituation, die angenommen wurde, bei rechtlicher Überprüfung keine gewesen ist und gleichwohl eine Waffe zur Drohung eingesetzt wurde, führt das nach § 5 Absatz 1. Nr. 2a) WaffG dann schnell zu der Feststellung, dass die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht gegeben ist.

Auch, wenn mit einer Waffe geschossen wird, ohne dass dies von der Rechtsordnung gedeckt wird, kommt der Vorwurf der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit in Betracht.

Aber es kommt ja nicht nur die missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung von Waffen in Betracht. Der Gesetzgeber bezieht missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung ausdrücklich auch auf die Verwendung von Munition.

Und damit wären wir wieder beim Thema.

Kann also ein Verstoß gegen das Verbot zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach dem deutschen Waffenrecht führen?

Schon der Gesetzeswortlaut spricht genau dafür.


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