Pfeilabschussgeräte – erlaubt oder nicht?
Jagdrecht

Pfeilabschussgeräte – erlaubt oder nicht?

Text: Sandra Pappert

Was machen Altbesitzer seit der Novelle des Waffengesetzes und dem Ablauf der Übergangsfrist zum 1.9.2021?

Der heutige Beitrag ist eventuell etwas exotisch, kommt dennoch in der täglichen Praxis vor. Einen Fall hierzu möchte ich heute vorstellen und dieser soll dazu aufrufen, sich frühzeitig um den Verkauf zu kümmern. Wie immer wird die Problematik auch heute an einem echten Fallbeispiel erläutert.

Der Fall:

Fabian beantragte eine Erlaubnis zum Besitz seiner Altbesitz-Waffe(n) gemäß §58 WaffG. Er ist Altbesitzer mehrerer Pfeilabschussgeräte (Luftdruckwaffen zum Abschießen von Pfeilen). Die Waffen waren seit Kaufdatum ununterbrochen in seinem Besitz und auch die Rechnungen für den Erwerb konnte er der Waffenbehörde vorlegen.

Fabian hatte zudem eine detaillierte Auflistung aller Pfeilbeschleuniger nebst derer Seriennummern beigefügt wie beispielsweise (FX Airguns Dreamline Lite, FX Airguns Dreamline Lite, FX Airguns Bobcat, FX Airguns Ranchero, Crosman Benjamin Pioneer Airbow, AEA Defender Airringer, AEA Defender Airringer, Umarex Air Javelin und Umarex Air Saber).

Sein Bedürfnis zum ‚Behaltendürfen‘ hatte Fabian mit den hohen Anschaffungskosten begründet. Fernerhin besitzt Fabian die Pfeilabschussgeräte bereits seit längerer Zeit und hat seines Erachtens unter Beweis gestellt, die Sachkunde hierfür zu besitzen; zudem verfügt Fabian auch über eine Waffensachkundeprüfung; auch diesen Nachweis legte er dem Antrag anbei.

Infolge der Verschärfung des Waffengesetzes waren bis zum Ablauf der Übergangsfrist zum 1.9.2021 für Pfeilabschussgeräte eine Waffenbesitzkarte zu beantragen und das Bedürfnis darzulegen.

Dies traf Fabian doch etwas überraschend. Er hatte es aber gerade noch rechtzeitig vor Ablauf der Übergangsfrist geschafft die Waffenbesitzkarte zu beantragen.

Da es für diese Waffen keine anerkannte sportliche Disziplin gibt und auch nicht damit gejagt werden darf, gibt es de facto keine berechtigten Kaufinteressenten in Deutschland; das war ihm bereits bei Antragstellung bewusst. Dennoch gab er die Hoffnung nicht auf und versuchte es auf wirtschaftlicher Grundlage.

Fabian wäre daher gezwungen, die Waffe einfach abzugeben, was einer entschädigungslosen Enteignung durch die Behörde gleichkäme. Er machte diesbezüglich also sein wirtschaftliches Bedürfnis geltend.

Die gem. §§ 48, 49 WaffG zuständige Waffenbehörde sah dies jedoch anders als Fabian und lehnte den Antrag im Ergebnis ab. Die Waffenbehörde begründete die Ablehnung sodann wie folgt:

Pfeilabschussgeräten sind Vorrichtungen, bei denen die Antriebsenergie nicht wie bei einem Bogen oder einer Armbrust durch Muskelkraft erzeugt wird, sondern von einer anderen Energiequelle kommt - zum Beispiel durch Druckluft oder Druckgas. Diese Pfeilabschussgeräte sind seit 1. September 2020 den Schusswaffen gleichgestellt und damit erlaubnispflichtig. Damit müssen sie in einem zertifizierten Waffentresor (mindestens Widerstandsgrad 0) aufbewahrt werden.

Wer bereits vor 1. September 2020 ein Pfeilabschussgerät erworben hat, musste für dieses spätestens bis zum 1. September 2021 eine Erlaubnis bei der Waffenbehörde beantragen oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlassen. Fabian hatte gerade noch am 31.08.2021 den Antrag eingereicht. Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind nebst eines waffenrechtlichen Bedürfnisses u. a. die Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) sowie die persönliche Eignung (§ 6 WaffG) des Antragstellers. Ein Bedürfnis gemäß § 8 Ziffer 1 WaffG anzuerkennen, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besondere persönliche Interessen. u a. als Sportschütze gegeben sind.

Für Pfeilabschussgeräte kann ein Bedürfnis als Jäger nicht geltend gemacht werden, da die Jagd mit solchen in Deutschland nicht erlaubt ist. Auch wird von keinem Sportschützenverband eine entsprechende anerkannte Disziplin mit Pfeilabschussgeräten angeboten. Auch wurde bei der Antragstellung von Seiten Fabians versäumt, nicht den gemäß § 36 WaffG erforderlichen Nachweis eines zertifizierten Waffenschranks für die Aufbewahrung des Pfeilabschussgerätes erbracht zu haben.

Mangels Bedürfnisses wurde die Erteilung der Waffenbesitzkarte versagt.

Fabian musste daher seine Waffen abgeben.


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