Zwangsbejagung – Wem gehört der Erlös des Wildbrets?
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Zwangsbejagung – Wem gehört der Erlös des Wildbrets?

Text Sandra E. Pappert

Der heutige Beitrag beschäftigt sich mit einer oftmals unterschätzten, für den Betroffenen jedoch einschneidenden (jagdlichen wie auch pekuniären) Problematik: dem Jagdpächter wird die Erlaubnis zur Jagdausübung aus einem bestimmten Grund (vorübergehend) versagt, ein anderer oder mehrere Jäger in dessen gepachtetem Revier zur Bejagung behördlich eingesetzt. Da stellt sich die berechtigte Frage, wem eigentlich das Verwertungsrecht am Wildbret zusteht – schließlich hat der Pächter die Pacht entrichtet.

Um die Problemstellung zu erläutern, widmen wir uns wie immer einem aktuellen Fallbeispiel aus der Rechtsprechung.

Ulf ist langjähriger Pächter eines Jagdreviers, die von einer Jagdgenossenschaft verpachtet wird. 2013 kam es zwischen Hartmut und der Jagdgenossenschaft zum Streit vor dem zuständigen Landgericht über die weitere Ausübung des Pachtvertrages. Aus nicht näher bekannten Gründen untersagte die Untere Jagdbehörde mittels Bescheid Ulf die Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes in seinem Revier. Gleichzeitig setzte sie Christ, sowie Tobias und Sven für die Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes vorübergehend in dem Revier ein. In dem Bescheid heißt es unter anderem: „Der Überschuss aus der Jagdausübung während dieser Zeit würde ihnen selbstverständlich zustehen.“

Mit weiterem Bescheid an Chris beauftragte die Untere Jagdbehörde diesen mit der Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes sowie deren Koordinierung im Jagdbezirk und stellte klar:

„Die Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes erfolgt treuhänderisch mit dem Ziel einer bestmöglichen Wirtschaftlichkeit. Über die erzielten Erlöse und die angefallenen Sachkosten ist Buch zu führen. Sachkosten werden aus dem Erlös bestritten.“

Mit Schreiben forderte Ulf nunmehr Chris unter Fristsetzung zur Zahlung von 1.066,00 € auf. Ulf vertritt als Pächter die Ansicht, dass das Wildbret ihm nach § 1 BJagdG zugesteht.. „Was soll das? Ich bin der Pächter und habe daher auch das Recht zur Aneignung des Wildbrets…schließlich zahle ich nicht gerade wenig Pacht…da möchte ich doch wenigstens ein wenig über den Verkauf wiedergutmachen. Chris wurde doch allein das Jagdausübungsrecht übertragen, aber nicht das Recht auf Aneignung. Er soll mir mal schön den von ihm erzielten Erlös aus dem Verkauf meines Schwarzwildes herausgeben! Das geht mir jetzt einfach zu weit!“, schimpft Ulf. Chris sieht das völlig anders: „Was will Ulf denn von mir? Ich wurde doch von der Unteren Jagdbehörde zur Bejagung eingesetzt. Ich habe doch mit Ulf rechtlich überhaupt nichts zu tun. Im Übrigen habe ich doch gar nicht so einen hohen Gewinn durch den Verkauf des Wildbrets erzielt.“

Zwischenzeitlich gewann Ulf den Rechtsstreit gegen die Jagdgenossenschaft, weshalb die untere Jagdbehörde den Bescheid widerrief.

Chris hat der Unteren Jagdbehörde - dem Landrat des Landkreises – vorsorglich den Streit verkündet. Schließlich handelte er ja auf deren Veranlassung und nicht aus eigenem Antrieb.

Das Landgericht wies die Klage von Ulf in I. Instanz ab. Das Landgericht vertrat die Auffassung, dass die Aneignung des Wildbrets durch Chris nicht ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Rechtsgrund sei der Bescheid der Unteren Jagdbehörde gewesen. Chris habe sich deshalb auch das Wild aneignen dürfen. Auch Ansprüche aus Schadensersatz hat das Landgericht verneint.

Gegen dieses Urteil wendete sich Ulf mit seiner Berufung.

Zur Begründung führt Ulf aus, dass das einschlägige Landesrecht ausdrücklich bestimme, dass die sogenannte Zwangsbejagung sich nur auf das Jagdausübungsrecht im Sinne des § 1 BJagdG erstrecke. Das Aneignungsrecht werde gerade nicht erwähnt. Das Aneignungsrecht verbleibe für die Dauer der treuhänderischen Ausübung des Jagdrechts bei dem jeweiligen Jagdausübungsberechtigten - also je nach Ausgang des zivilrechtlichen Rechtsstreits über den Bestand des Pachtvertrages bei Ulf oder der Jagdgenossenschaft. Deshalb habe die Untere Jagdbehörde die Jagdausübung treuhänderisch Chris übertragen - nämlich treuhänderisch für den Jagdausübungsberechtigten. In seinem Falle habe er zwischenzeitlich gegen die Jagdgenossenschaft glücklicherweise obsiegt. Er habe Chris auch nicht seine Auslagen zu ersetzen, da der Bescheid der Unteren Jagdbehörde hierzu nichts verfügt hatte, gleichwohl die landesgesetzliche Regelung Derartiges vorsehe. „Vergessen haben Sie es...einfach vergessen. Die Schlamperei der Behörde trag ich nicht!“, schimpft Ulf wütend.

II.

Nach Wochen und Monaten des Wartens erhält Ulf endlich Post von seinem Rechtsanwalt; das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Urteil vom 30.10.2018, Az. 3 U 21/18, liegt vor.

Ulf kann es kaum abwarten und beginnt zu lesen. „Das ist ja großartig“, freut sich Ulf. Er hat auch allen Grund zur Freude, das Berufungsurteil streitet überwiegend zu seinen Gunsten.

„Muss mir Chris also doch den Erlös aus der Vermarktung des Wildbrets zukommen lassen. Hm…“, freut sich Ulf.

Das Oberlandesgericht leitet den Anspruch von Ulf aus einer analogen Anwendung des Auftragsrechts her.

Das Oberlandesgericht wertete die rechtliche Konstellation zwischen Chris und Ulf nämlich als eine echte Treuhänderstellung.

Diese Treuhänderstellung, so das Oberlandesgericht, rechtfertige eine

„(…) entsprechende Anwendung des Auftragsrechts zwischen den Parteien. [Chris] war zwar nicht rechtsgeschäftlich Beauftragter von [Ulf], sondern leitete seine Befugnisse aus dem ihm gegenüber erlassenen Verwaltungsakt der unteren Jagdbehörde ab. Gleichwohl war ihm aufgegeben, die Jagdausübung mit dem Ziel einer bestmöglichen Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Damit hatte [Chris] einem Beauftragten vergleichbare Rechte und Pflichten (BGH Beschluss vom 30.07.1997 - III ZR 157/96). (…)“

Chris hatte aus dem Verkauf des Wildbrets einen Betrag in Höhe von 1.016,00 € erzielt.

Dieser Erlös steht grundsätzlich Ulf als originärer Pächter zu, da er, nachdem er in dem gegen die Jagdgenossenschaft geführten Rechtsstreit obsiegte. Das Oberlandesgericht differenzierte im Rahmen seiner Entscheidung daher zwischen Jagdausübungsrecht und dem Aneignungsrecht:

„(…) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen (§ 1 Abs. 1 S. 1 BJagdG). Neben dem Recht, die Jagd auszuüben, beinhaltet das Jagdrecht zusätzlich das Aneignungsrecht hinsichtlich der jagdbaren Tiere. Chris war nur die vorübergehende Ausübung des Jagdrechts, aber nicht das Aneignungsrecht übertragen. Das Aneignungsrecht verblieb bei Ulf. Denn das Jagdrecht war an ihn aufgrund des wirksamen Pachtvertrags in seiner Gesamtheit (Jagdausübung und Aneignung) verpachtet (§ 11 Abs. 1 S. 1 BJagdG). (…)“

Das Oberlandesgericht billigte Chris im Gegenzug jedoch einen Anspruch auf Erstattung von ihm entstandenen Aufwendungen gem. § 670 BGB zu, in deren Höhe er die Aufrechnung habe erklären können. Das Oberlandesgericht schränkte jedoch den Umfang des Anspruchs auf Aufwendungsersatz ein, d.h., Chris kann keinen Aufwendungsersatz für die eigene Arbeitsleistung zur Ausführung des Auftrages verlangen,

„(…) da der Auftrag durch seine Unentgeltlichkeit geprägt ist (…).“

jedoch hinsichtlich seiner Fahrtkosten, verschossenen Patronen sowie der Trichinenschau.

Das Oberlandesgericht merkte jedoch an, dass Kosten des Jagdbetriebs, wie z.B. der Bau bzw. das Aufstellen weiteren Hochsitze, nicht erstattungsfähig sind. Dies deshalb, weil bereits im Ausgangsbescheid der Unteren Jagdbehörde auf eine bestmögliche Wirtschaftlichkeit hingewirkt wird. Das Oberlandesgericht führte insoweit aus:

„(…) Gemäß § 670 BGB besteht ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen auch nur insoweit, wie der Beauftragte den Umständen nach die Aufwendungen für erforderlich halten durfte. (…)“

Das Oberlandesgericht versagte Chris daher die Erstattung von Kosten für den Aufbau weiterer Hochsitze. Ulf hatte nach Überzeugung des Gerichts substantiiert vortragen können, dass für die Bejagung von Schwarzwild hinreichend Ansitzmöglichkeiten.

Zu einem überwiegenden Teil hatte sich damit für Pächter Ulf der lange Atem vor Gericht ausgezahlt.


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