Wird ein Jagdscheininhaber wegen einer Straftat verurteilt, führt dies regelmäßig auch zum Entzug des Jagdscheins und deshalb auch zum Widerruf der Waffenbesitzkarte. Dies geschieht auch dann, wenn die Straftat gar nicht in Verbindung mit dem Einsatz von Waffen oder der Jagdausübung stand. Die von der zuständigen Behörde üblicherweise zusätzlich festgesetzte Sperrfrist für den Fall der Neubeantragung trifft den Betroffenen zusätzlich hart.

EIN FALLBEISPIEL: JÄGER FINDIG WIRD DER JAGDSCHEIN ENTZOGEN, DA ER WEGEN EINER VORSÄTZLICHEN STRAFTAT WEGEN UNTREUE (§ 266 STGB), BETRUG § 263 STGB) UND BESTECHLICHKEIT IM GESCHÄFTSVERKEHR (§ 299 STGB) IN MEHREREN FÄLLEN VON DER ZUSTÄNDIGEN STRAFKAMMER ZU EINER HAFTSTRAFE VON 3 JAHREN UND 10 MONATEN VERURTEILT WURDE. SEIT DER LETZTEN RECHTSKRÄFTIGEN VERURTEILUNG SIND ERST VIER JAHRE VERSTRICHEN.

Mangels jeglichen Bezugs zur Jagd oder zum Waffenbesitz drängt sich die Frage förmlich auf, aus welchem Grund Jäger Findig in diesem Fall der Jagdschein entzogen wurde?

Sowohl im Waffen-, als auch Jagdrecht ist der Begriff der „Zuverlässigkeit“ Dreh- und Angelpunkt für die Erteilung als auch den Entzug des Jagdscheins. Das Bundesjagdgesetz und das Waffengesetz enthalten ausführliche Regelungen zur Frage, wann ein Jäger nicht mehr als zuverlässig angesehen wird. Liegt einer der Fälle vor, wird die zuständige Behörde einen erteilten Jagdschein für ungültig erklären und einziehen. Eine erteilte Waffenbesitzkarte wird widerrufen. Häufig ordnen die zuständigen Behörden zudem auch den sog. sofortigen Vollzug der Maßnahme an. Folge ist, dass ein gegen den behördlichen Bescheid geführter Widerspruch dann keine aufschiebende Wirkung hat und dass der Bescheid trotz des dagegen geführten Rechtsmittels weiterhin Bestand hat. Für den Betroffenen bedeutet dies, dass ihm allein ein sofort eingeleitetes (gerichtliches) Eilverfahren die Chance liefert, dem Bescheid nicht unverzüglich Folge leisten zu müssen, mit der Konsequenz der Abgabe seiner Waffen an einen Berechtigten oder aber deren Unbrauchbarmachung.


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