„Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.“, diesen Grundsatz stellt das Bundesjagdgesetz in § 1 Abs.1 Satz 2 allen weiteren Vorschriften voran. Dem Schutz der geborenen Jungtiere soll dieser Beitrag dienen, ohne dabei einen Anspruch auf Vollständigkeit und „die Lösung“ zu haben.

MItte des letzten Jahrhunderts und viele Jahrzehnte davor, stellte sich die Aufzucht der Jungtiere für das Wild, insbesondere das Niederwild, in der Setzzeit beschaulicher und mit weniger Gefahren verbunden dar.

Die von den Landwirten seinerzeit betriebenen „Maschinen“ waren überwiegend noch mechanischer Art und von Pferde- oder Menschenkraft gezogen bzw. betrieben. Die Industrialisierung im 19. Jahrhundert und insbesondere die rapide Weiterentwicklung im 20. Jahrhundert haben den Landwirten die schwere körperliche Arbeit durch die Einführung von Landmaschinen und zunehmend modernen Erntemethoden erheblich erleichtert, den Ertrag der Ernte sowie den Gewinn im Ergebnis gesteigert, aber für die Tierwelt, und hier vor allem das Niederwild, eine lebensbedrohliche Gefahr zugleich geschaffen: die Kreiselmäher. Diese schnelle – verständlicherweise – auf die Steigerung des Profits ausgelegte Landwirtschaft lässt dem Jungwild, insbesondere Hasen und Rehkitzen, kaum eine Chance zum Überleben.

Das Ausbringen von sog. „Wildscheuchen“, das Durchkämmen von Feldern mittels freiwilligen Helfern aus dem Umfeld des Landwirts und des ortsansässigen Jagdpächters sowie dem sog. „Verstänkern“ von Flächen geben keine hundertprozentige Garantie. Appellieren kann man als Jagdpächter an die Landwirte mit Feldwirtschaft, dass diese ggfls. die Wiesen von innen nach außen mähen und so dem Wild die Möglichkeit geben, nach außen zu flüchten.

Das Absuchen der Wiesen sollte frühestes 1 Tag vor dem Mähen, besser unmittelbar davor erfolgen, um möglichst gemeinsam mit den Helfern viele Jungtiere zu finden und fachgerecht zu retten. Das Absuchen der Wiesen erfordert eine intensive Vorbereitung.


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