Vorsicht Datenschutz! Wildkameras haben rechtliche Tücken!

Zu welchen Uhrzeiten kommt der Fuchs an den Luderplatz? Macht ein Wolf das Revier unsicher? Haben Waschbären vor der Jagdhütte randaliert? Wildkameras sind praktische Helfer zur Aufklärung solcher Fragen. Viele Revierpächter versprechen sich auch einen gewissen Schutz vor Vandalen und militanten Jagdgegnern von den kleinen Apparaten.

Sicher haben viele Nutzer schon einmal über „Beifang“ auf ihrer Speicherkarte gelacht, wie Wildpinkler, Pilzsucher oder Liebespärchen. Doch genau hier droht eine juristische Stolperfalle: das Datenschutzrecht!

Ausgangspunkt ist das allgemeine Betretungsrecht für den Wald: Alle haben das Recht, zu Erholungszwecken in den Wald zu spazieren (– und das ist selbstverständlich auch richtig). Werden die Erholungssuchenden dabei unbemerkt von einer Wildkamera fotografiert/gefilmt, ist das juristisch gesehen ein erheblicher Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Damit geraten die berechtigten Interessen des Revierpächters in rechtlichen Konflikt mit den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen. Grünröcke argumentieren, dass sich der Einsatz der Wildkamera aus der Verpflichtung zur Hege laut Bundesjagdgesetz ergibt. Doch ein Richter müsste abwägen, ob der Kamerabetrieb dazu wirklich notwendig, und ob er stärker zu bewerten ist, als der Datenschutz. Bei der Erstellung von Einzelfotos dürfte ein Jurist dem Jägerinteresse jedenfalls sicherlich eher zustimmen, als bei der Aufnahme längerer Videosequenzen. Ob Videoaufzeichnungen überhaupt noch vom berechtigten Interesse der Wildbeobachtung umfasst werden, ist rechtlich wackelig.

Ein besonderes Problem bleibt jedoch: Die Informationspflicht. Wer Wildkameras anbringt, ist nach Art. 12 u. 13 der DSGVO verpflichtet, darauf hinzuweisen. Dabei müssen die Schilder in jeder Anmarschrichtung „rechtzeitig“ vor dem Kamerabereich warnen, so dass sich nähernden Personen die Möglichkeit bleibt, den Überwachungsbereich zu verlassen, bevor sie aufgenommen werden. Der Bewegungsmelder der Kamera muss demnach so eingestellt sein, dass er erst deutlich hinter dem Warnschild auslöst. Die Informationspflicht dürfte für Aufsteller die größte Hürde sein, da die auffälligen Hinweisschilder geradezu eine Einladung zu Diebstahl und Vandalismus darstellen.


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