Gem. § 254 BGB führt ein Mitverschulden des Anspruchsinhabers dazu, dass sich sein geltend gemachter Schadensersatzanspruch entsprechend seiner Mitverschuldensquote reduziert. Zu einem Mitverschulden können dabei bereits kleinere Unachtsamkeiten des Landwirtes führen.

So kann etwa genügen, dass der Landwirt den Jäger über die Aussaat und den Eintritt der Milchreife nicht unterrichtet; der Landwirt Maispflanzen oder Kolben nach der Ernte einfach unterpflügt, sodass die Frucht durch das Brechen nach den Kolben beschädigt wird (Landgericht Schwerin, Urt. vom 8.11.2002 – 6 S 269/2001: Mitverschulden 100 Prozent, also Verlust des Anspruchs; WuH 5/2003, S. 66); der Landwirt die Errichtung eines Elektrozaunes, eines Ansitzes oder einer Schussschneise mit niedriger Frucht untersagte, obwohl der Jagdpächter bereit war, ihm den dadurch ausfallenden Ertrag zu ersetzen (Anspruch nicht gegeben, Mitzschke/ Schäfer, § 32 Anm. 5; Drees/Thies/Müller-Schallenberg, § 31 BJagdG); der Landwirt es bei einer Umwandlung von Grünland in eine gefährdete Frucht z.B. Hafer unterließ, den Jagdpächter auf die dadurch drohenden Wildschäden hinzuweisen (Landgericht Lüneburg, Urt. v. 20.12.1984 – 1 S 251/84 -); der Landwirt den Jagdpächter nicht über den Neuanbau gefährdeter Pflanzen unterrichtete, die in der Umgebung noch nicht vorkommen und daher besonders angenommen werden; der Landwirt vom Jagdpächter Mittel zur Errichtung geeigneter Schutzmaßnahmen erhielt, er sie aber abredewidrig nicht ausgeführt hat (Anspruch nicht gegeben, Mitzschke/Schäfer, § 35 Anm. 5) (vgl. v. Pückler, Wildschaden- Mitverschulden und Wiederanbau, https://wildundhund.de/wildschaden-mitverschulden-und-wiederan...)

Foto: N. Kübel-Heising


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