Die Gerichte entscheiden über Klagen auf Wildschadensersatz in der Regel zu einem Zeitpunkt, in dem die Felder bereits abgeerntet sind. Die Niederschriften über den Ortstermin zur Feststellung des Wildschadens sind in den allermeisten Fällen nicht ausreichend, um den Umfang und den konkreten Schaden zu beweisen. Auch etwaige Zeugenaussagen der Beteiligten können in der Regel den Schaden in der konkret geltend gemachten Ausbreitung nicht beweisen. Kann der Landwirt den Schaden in seinem konkreten Umfang nicht nachweisen, so geht dies zu seinen Lasten. Dies wird ihm nur dann gelingen, wenn er den Schaden umfangreich dokumentiert hat.

Wildschadensersatz wird gem. § 29 BJagdG nur für Wildschaden durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen gewährt. Während es bei größeren Schäden im Mais oder Weizen in der Regel offensichtlich ist, dass der Schaden wohl von Wildschweinen herrühren wird, sollte man eins nicht verkennen: Die Richter, die die Streitigkeiten in der Regel entscheiden, haben in den allermeisten Fällen weder einen Bezug zur Jagd noch zur Landwirtschaft.

Die Richter selbst können in den allerwenigsten Fällen deshalb beurteilen, von welcher Wildart der Schaden herrühren könnte. Auch mit diesem Einwand lässt sich deshalb die Hürde zur Durchsetzung seines Wildschadensanspruches weiter erhöhen.

Auch hier gilt wieder, hat der Landwirt den Schaden nicht wirklich umfassend fotografisch dokumentiert, insbesondere mit Fotos, aus denen sich die möglichen Verursacher ergeben, so kann er es, insbesondere bei nicht fachkundigen Richtern, schwer haben, die Schäden nachzuweisen. Bei nicht großflächig angebauten Kulturen verspricht dieser Einwand noch größerer Erfolgsaussicht.

So kann zum Beispiel beim Spargel auch ein eingewandter Hase als möglicher Verursacher den Wildschadensanspruch bereits verpuffen lassen.

Foto: Norman Stoll


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