Mit dem Monat Juni kommt der Weizen in die Milchreife und es tritt wieder vermehrt Wildschaden auf. In der Regel sollte man zwar versuchen, sich mit den Landwirten zu einigen und auf ein gutes Miteinander zielen, schließlich entscheiden die Landwirte irgendwann über die Wiederverpachtung. Aber es gibt immer wieder den Fall, dass man den Eindruck hat, dass der Landwirt über Gebühr Ersatz verlangt oder die Vorstellungen des Landwirtes und des Jägers so weit auseinander liegen, dass man nicht zueinander findet.

Im Folgenden soll nun gezeigt werden, wie man in einem solchen Fall geltend gemachte Wildschadensersatzansprüche erfolgreich abwehrt. Die Jäger sind dabei in einer seltenen, aber durchaus glücklichen Lage. Wildschadensersatzansprüche abzuwehren ist im Vergleich zur Abwehr anderer Ansprüche relativ einfach.

Es beginnt bereits damit, dass der Landwirt den Schaden innerhalb einer Woche, nachdem er Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können, anmelden muss. Nach mehreren gerichtlichen Entscheidungen gibt es für die Kontrollintervalle keine starren Fristen. Ein vierwöchiges Kontrollintervall stellt jedoch das Minimum dar. Bei wildschadensgeneigten Flächen kann sich das Intervall auf 1-2-wöchige Intervalle verkürzen. Dem Landwirt obliegt es hinterher zu beweisen, dass er die Kontrollintervalle eingehalten hat und den Wildschaden rechtzeitig angemeldet hat. Dies bereitet den Landwirten hinterher oft nicht unerhebliche Schwierigkeiten.

Im Rahmen des Wildschadensvorverfahrens (die allermeisten Bundesländer sehen ein solches Verfahren vor; Ausnahme ist z.B. Baden-Württemberg) findet ein Ortstermin statt. Die Gemeinde soll dabei nach Möglichkeit einen Wildschadenschätzer hinzuziehen (vgl. z.B. § 3 WJSchadVO). Nach der in Niedersachsen geltenden WJSchadVO besteht z.B. jedoch keine Verpflichtung des Wildschadensschätzers, ein schriftliches Gutachten über die Höhe und die Ursache des Wildschadens zu erstellen. Und genau hier liegt jetzt die Krux.


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