Also, wenn Sie nicht zugelassene Waffen im Rahmen eines Erbfalls oder anderweitig finden, muss der erste Schritt immer die unverzügliche Unterrichtung der zuständigen Waffenbehörde sein. Diese ist dann für die Veranlassung der weiteren Schritte verantwortlich. Diese kann entweder die Waffe oder die Munition sicherstellen, d.h. eigentlich sie muss die Waffe oder die Munition selbst sicherstellen und sich nicht bringen lassen. Oder Sie ordnet an, dass die Waffe einem Berechtigten überlassen wird oder unbrauchbar gemacht wird, und dies der Behörde nachgewiesen wird.

Bringen Sie in keinem Fall die Waffen ohne vorherige Rücksprache mit der zuständigen Waffenbehörde zu dieser.

Sollten Sie von Ihrem Arbeitgeber gebeten werden, Waffen zur Behörde zu transportieren, so sollten Sie dies nur machen, wenn dies zu ihren täglichen Aufgaben im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses gehört. Entsprechende Bitten Ihres Arbeitgebers nach dem Motto „Mensch Du hast doch einen Jagdschein, könntest Du nicht mal eben…“, würde ich an Ihrer Stelle nicht nachgeben. Für etwaige waffenrechtliche Verstöße sind sie selbst verantwortlich und nicht ihr Chef. Einen Anspruch darauf, dass sie die Waffen zur Behörde transportieren, hat ihr Arbeitgeber nicht, es sei denn, sie machen entsprechende Waffentransporte berufsmäßig.

Bei waffenrechtlichen Transporten gilt nach dem vorliegenden Fall, aber auch im Generellen, Waffen nach Möglichkeit so selten wie möglich zu transportieren, dies gilt insbesondere für Transporte, die nicht der tatsächlichen Jagdausübung dienen, und lieber eine Sicherheitsvorkehrung zu viel treffen, als eine zu wenig. Für Waffen, die einem nicht selbst gehören oder dessen Besitz einem nicht von einem Berechtigten (zeitweise) in zulässiger Weise übertragen worden ist, sollte man nach Möglichkeit gar nicht transportieren.

Rechtsanwalt Jan Hindahl, Kanzlei Scharf. Rechtsanwälte, Celle


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