Immer wieder entbrannt ein Streit zwischen Jagdpächtern und Jagdausübungsberechtigten generell beim Durchfahren des fremden Reviers, um in das eigene zu gelangen. Schnell werden Vorwürfe groß, dass das Wild hierdurch unnötig beunruhigt bzw. vergrämt wird, und dies nicht geduldet werden müsse.

Aber wie verhält es sich denn rein rechtlich?

Das Jagdausübungsrecht ist ein absolutes Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB, dessen Beeinträchtigung mit Hilfe des § 1004 BGB abgewehrt werden kann. Indes stellt nicht jede tatsächliche Beeinträchtigung eine Rechtsverletzung dar. Der Jagdausübungsberechtigte hat weder Anspruch auf einen bestimmten Wildbestand in seinem Revier noch auf einen gänzlich störungsfreien Jagdgenuss. Auch muss er Störungen dulden, die von der bestimmungsgemäßen sonstigen Nutzung des Jagdbezirks ausgehen. Ist das Befahren eines im Jagdbezirk gelegenen Feldwegs durch das Verkehrszeichen Nr. 250 (§ 41 StVO) für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr freigegeben, darf er auch als Zuweg zur Jagdausübung in einem anderen Revier benutzt werden und sei es auch nur als bloße Durchfahrt.

Zwischen Daniel und Peter war ein massiver Streit entbrannt, weil Peter darauf beharrte, als forstwirtschaftlicher Verkehr den Feldweg benutzen zu dürfen, um in sein Revier zu gelangen. „Beruhig Dich Daniel, ich kann nicht anders, oft sind andere völlig versperrt!“ Daniel wollte dies nicht dulden: „Der Mistkerl vertreibt mir das ganze Wild!“, und verklagte ihn auf Unterlassung. Schließlich sei er der Pächter und ihm stünde als Jagdpächter ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB zu.

Peter wandte ein: „Dass Du Dich mal nicht täuschst! Du bist zur Duldung gem. § 1004 Abs. 2 BGB verpflichtet! Und außerdem spricht auch § 906 BGB dagegen! Durch das Durchfahren meinerseits bist Du keiner wesentlichen Beeinträchtigung Deines Jagdrechts ausgesetzt! Du hast doch zudem schon den Abschussplan erfüllt! So schlimm kann es nun wirklich nicht sein. Frag mal Deinen Anwalt!“ Daniel brodelte innerlich und wollte die Angelegenheit gerichtlich geklärt wissen.


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