so der eindeutige Wortlaut des Gerichts. Und weiter:

„(…) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach gefestigter Rechtsprechung unabhängig von der Gestaltung des Einzelfalles sowie dem Willen und den Belangen der jeweils konkreten Vertragspartner, also nach ihrem typischen Sinn auszulegen. Es kommt darauf an, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise an solchen Geschäften beteiligten Kreise verstanden werden. (…)“

Das Landgericht Mannheim stellte insoweit klar:

„(…) Der Begriff der jagdlichen Brauchbarkeit als Voraussetzung für die Erstreckung der Haftpflicht auf die private Hundehaltung außerhalb der Jagd ist nicht eindeutig. Er umfasst charakterliche Eigenschaften des Hundes, die weitgehend unabhängig von seiner körperlichen Leistungsfähigkeit zu beurteilen sind. Jagdverstand, Härte am Raubwild, Unerschrockenheit, dazu seine hervorragende Feinnasigkeit, Spurlaut, Schussfestigkeit, Fährten- und Finderwille sind Eigenschaften, die teils angeboren, teils erworben den Rauhhaardackel als Jagdhund auszeichnen und auch bei einer Lähmung der Hinterhand weiter bestehen können (…)“

Das Landgericht Mannheim stellt unmissverständlich klar, dass gerade nicht auf die tatsächliche Verwendung, sondern auch die generelle Brauchbarkeit abzustellen sei:

„(…) Zwar ist ein Hund, der wegen einer solchen Beeinträchtigung dauerhaft nicht mehr jagdlich geführt werden kann, in seiner jagdlichen Brauchbarkeit eingeschränkt, auch wenn er seine Charaktereigenschaften nicht verloren hat. Die Versicherungsbestimmungen knüpfen jedoch nicht an die tatsächliche Verwendung bei der Jagd, sondern an die generelle Brauchbarkeit an. Nach der gebotenen kundenfreundlichen Auslegung ist an die Charaktereigenschaften anzuknüpfen, die auch bei einem altersschwachen oder dauerhaft erkrankten Hund in der Regel nicht verschwinden. Nur dadurch können Abgrenzungsprobleme vermieden werden, die dem Versicherungsnehmer eine Ungewissheit über das Ende des Versicherungsschutzes zumuten.

Ein Jäger wird seinen alten Hund immer als Jagdhund bezeichnen, auch wenn er ihn nicht mehr bei der Jagd verwendet. Die oben dargelegten Grundsätze gebieten eine Auslegung der Versicherungsbedingungen, die dem Versicherungsnehmer nicht durch die Erkrankung des Hundes in eine Deckungslücke mit der Gefahr von ganz erheblichen Haftpflichten geraten lassen. (..)“

Jonas obsiegte, seine Versicherung musste den Schaden regulieren. Ein Hoch auf unsere älteren treuen Jagdbegleiter.


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