Dieser Frage nimmt sich der heutige Artikel an.

Jeder von uns ist dankbar, seinen oder seine jahrelangen Jagdbegleiter bis ins hohe Alter zu führen. Wie beim Menschen beginnt auch irgendwann bei unseren geliebten Vierläufern „die Uhr zu ticken“. Wie sollen wir Hundeführer hierauf versicherungsrechtlich reagieren, wenn unsere Hunde immer noch wollen, aber vielleicht nicht mehr richtig können?

Wie immer nehmen wir uns der Frage an einem Fall aus der gültigen Rechtsprechung an.

„(…) Der Begriff der "jagdlichen Brauchbarkeit" als Voraussetzung für die Erstreckung der Haftpflicht auf die private Hundehaltung außerhalb der Jagd umfasst charakterliche Eigenschaften des Hundes, die weitgehend unabhängig von seiner körperlichen Leistungsfähigkeit zu beurteilen sind.

Nach der gebotenen kundenfreundlichen Auslegung ist an diese Charaktereigenschaften anzuknüpfen, die auch bei einem altersschwachen oder dauerhaft erkrankten Hund in der Regel nicht verschwinden. Nur dadurch können Abgrenzungsprobleme vermieden werden, die dem Versicherungsnehmer eine Ungewissheit über das Ende des Versicherungsschutzes zumuten… (…)“ so das LG Mannheim.

Aber was heißt das konkret?

Jonas Hund Charly, mittlerweile 13 Jahre alt, hat einen Nachbarn gebissen, d.h., nicht im Einsatz zu Jagdzwecken.

Greift die Versicherung?

Charly hat Jonas stets bei der Jagd begleitet, hat alle notwendigen Prüfungen absolviert und war nachweislich brauchbar. Er stöberte mit Passion und erledigte Nachsuchen mit der nötigen Gewissenhaftigkeit. Im Alter von 13 Jahren stellte sich jedoch eine Lähmung der Hinterhand ein, weshalb Jonas darauf verzichten musste, ihn jagdlich zu führen.

Eines Tages biss Charly den Nachbarn. Dieser verlangte sodann Regress von Jonas als Hundehalter. Seine Versicherung verweigerte zunächst die Regulierung, da der Hund nicht mehr brauchbar gewesen sei. Jonas wollte dies nicht auf sich sitzen lassen und verklagte seine Versicherung.

Das von Jonas angerufene Landgericht Mannheim, Urteil vom 20. Januar 2006 – 1 S 176/05, entschied zu Gunsten von Jonas.

„(…) Das streitgegenständliche Schadensereignis ist von der Jagdhaftpflichtversicherung umfasst, weil der Hund des Klägers bei Eintritt des Versicherungsfalls „jagdlich brauchbar“ im Sinne der Versicherungsbedingungen war. Die gesetzliche Haftpflicht des Klägers wegen des streitgegenständliche Hundebisses ist im zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverhältnis mitversichert. (…)“,


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