Eine Sorge, die man als Pächter kennt.

Sorglose, neugierige Wanderer, die meinen, sie dürften alles nutzen. Sei es aus Coolness oder purer Neugier. Da kann man noch so viele Schilder anbringen, auf denen „Betreten verboten, jagdliche Einrichtung“ steht, es interessiert nicht. Man ist doch schnell wieder hinabgeklettert. Merkt doch keiner. Wie es aussieht, wenn man aber doch abstürzt, damit beschäftigt sich der heutige Artikel.

Wie immer an einem Fall der Rechtsprechung mit geänderten Namen.

Bernd ist Pächter eines Jagdreviers und nennt diverse Hochsitze sein Eigen. Gisela, 40 Jahre alt, war mit ihrer Familie wandern und erblickte einen Hochsitz. Sie dachte sich, dass von dort oben die Sicht sicherlich besser sei und kletterte hinauf. Als die Gisela nach etwa 5 Minuten wieder von dem Hochsitz heruntersteigen wollte, brach er zusammen und kippte zur Seite weg. Sie stürzte und zog sich eine Beckenprellung und Veränderungen an der Schambeinfuge zu. Sie wurde ärztlich behandelt und war längere Zeit arbeitsunfähig.

Gisela möchte nunmehr von Bernd Schadenersatz, schließlich habe der Hochsitz an einem stark besuchten öffentlichen Wanderweg gestanden. Bernd habe es unterlassen, den Hochsitz in einem gefahrfreien Zustand zu unterhalten, obwohl er damit habe rechnen müssen, dass Kinder oder Wanderer den Hochsitz besteigen würden. Bernd habe keine Maßnahmen gegen das Besteigen getroffen. Bernd wendet ein, dass ihr kein Recht zum Besteigen einer klar erkennbaren jagdlichen Einrichtung zugestanden habe.

In I. Instanz obsiegte Bernd. Gisela wollte dies jedoch nicht auf sich sitzen lassen und ging in Berufung.

Aber auch hier unterlag Gisela, das OLG Stuttgart, Urteil vom 12. November 1976, Az. 2 U 117/76, entschied wie folgt:

Der Eigentümer eines Jagdhochsitzes haftet einer erwachsenen Person, die den Hochsitz unbefugt besteigt und dabei zu Schaden kommt, weder aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht noch aus § 836 BGB. Bernd freute sich.


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