Der heutige Artikel ist mir sehr wichtig, begegnet mich die Problematik derzeit doch mehrmals im Monat. Der Artikel ist bewusst auch an Nichtjäger oder Nichtwaffenberechtigte gerichtet, da auch diese sich mitunter fragen, wie habe ich mich zu verhalten? Und gerne sind wir als Berechtigte doch in der Situation, mit einem kleinen Ratschlag große Probleme zu lösen oder wenigstens einen Tipp zu geben.

Wie immer an einem Beispielsfall. Die Namen sind frei erfunden.

Arthur ist geschockt. Er hat diverse Waffen seines verstorbenen Vaters gefunden, den er allein beerbt hat. Er selbst ist kein Jäger und auch kein Sportschütze. Arthur hat die Waffen nebst Munition im Keller gefunden als er das Haus seines Vaters zum Zwecke des Verkaufs räumen ließ.

Was macht er nun damit?

Arthur muss sich innerhalb eines Monats nachdem er die Annahme der Erbschaft erklärt, d.h., den Erbscheinsantrag gestellt, in sonstiger Weise konkludent erklärt oder aber die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat, bei der zuständigen Waffenbehörde melden.

Grundsätzlich können diese Waffen aber nur dann erwerben, wenn diese in die Waffenbesitzkarte des Erblassers auch eingetragen waren; illegale Waffen können selbstredend nicht erworben werden.

Hier empfiehlt es sich, direkt Kontakt mit der Waffenbehörde aufzunehmen, den Fund zu schildern und abzuwarten, wie der Fortgang empfohlen wird. Gehen Sie dabei aber nicht davon aus, dass Sie einen Wertersatz hierfür erwarten dürfen.

Handelt es sich um in der Waffenbesitzkarte des Erblassers eingetragene Waffen, so stehen Ihnen die nachfolgenden Möglichkeiten grundsätzlich frei:

  1. Die Beantragung einer eigenen Waffenbesitzkarte
  2. Die Übernahme der Waffen auf die eigene Waffenbesitzkarte (Vorsicht: Jäger nur 2 Kurzwaffen grundsätzlich erlaubt, Langwaffen unbegrenzt)
  3. Umbau der Waffen zu sog. Deko-Waffen (Unbrauchbarmachen)
  4. Überlassung der Waffen an einen Berechtigten
  5. Abgabe bei der Polizei oder der zuständigen Waffenbehörde (Vernichtung)

Nicht jeder möchte aber, dass die mitunter wertvollen oder aber zumindest mit Erinnerungen verbundenen Waffen vernichtet werden.

Was muss ich tun, um sie behalten zu können?

Ohne waffenrechtliche Berechtigung muss man einen Antrag auf die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Erben stellen. Zu bedenken ist hierbei jedoch, dass zunächst das 18. Lebensjahr vollendet sein muss. Minderjährigen Erben steht daher diese Möglichkeit nicht offen.


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