Man denke hierbei nur an den Fall, der sich einmal in einem Revier im Taunus ereignete.

Die Wildkamera eines Jagdpächters entlarvte den Pächter des Nachbarreviers, der die Kirrung neugierig erkundete, ohne in diesem Gebiet jagdausübungsberechtigt zu sein. Dem Pächter missfielen die ohne sein Einverständnis erfolgten Filmaufnahmen, weshalb dieser den Verwender der Wildkamera erfolgreich auf Herausgabe der Filmaufnahmen sowie Löschung der Speicherkarte verklagte.

So greift zwar eine Videoüberwachung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, in dessen geschützte Privatsphäre ein, jedoch wird dem regelmäßig das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Jagdausübungsberechtigten, das ebenso unter Art. 2 Abs. GG fällt, entgegenstehen.

Da der private Jäger aufgrund der Hege- und Bejagungsverpflichtung für sein Handlung ebenso ein berechtigtes Interesse vorweisen und er sich zudem etwa auf den Tierschutz berufen kann und ein Kameraeinsatz ebenso als Betätigung grundrechtlicher Freiheit zu verstehen ist, lässt sich durchaus argumentieren, dass das Interesse des Aufgenommen hinter das Interesse des Jägers zurücktritt.

Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Interesse des zufällig aufgenommenen Waldbesuchers das Interesse des Jägers keinesfalls überwiegt, so dass auch aus diesem Gesichtspunkt heraus ein Wildkameraeinsatz für den Jäger als Privatperson unbedenklich sein sollte.

Wenngleich man keine rechtliche Garantie für das Unterbleiben von rechtlichen Maßnahmen des Betroffenen im Zusammenhang mit der Verwendung von Wildkameras im öffentlichen Raum geben kann, so lässt sich doch konstatieren, dass allein die Verwendung von Wildkameras zu rein wissenschaftlichen Zwecken ohne rechtliche Folgen bleiben dürfte.

Dies aber auch nur dann, wenn man als Jäger vor dem Anbringen der Wildkamera einige Aspekte bedenkt:

Möglicherweise hat man selbst als Jäger im Revier bereits seltene Tierarten wie Luchs, Wolf oder Biber beobachten können und hat dadurch das Interesse der zuständigen Tier- und Naturschutzbehörde geweckt.


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