Patrick: Hm..Das verstehe ich jetzt nicht.

Florian: Ist doch ganz einfach, Patrick. Die gerade erwähnte waffenrechtliche Befreiung / Privilegierung für Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes ändert grundsätzlich nicht, dass weiterhin bestehende waffenrechtliche Verbot für Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie für Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre).

Für Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes– wie uns beiden - ist für jagdliche Zwecke fortan der Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen gemäß der Anlage 2 des WaffG Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 statthaft.

Dieser jagdliche Zweck umfasst dabei insbesondere -unter Beachtung der jagdrechtlichen Verbote oder Beschränkungen- die unmittelbare Jagdausübung, d. h. insbesondere das Erlegen und das Beobachten von Wild und das jagdliche Übungsschießen.

Florian: Das verstehe ich jetzt immer noch nicht. Wie war das doch gleich mit dem Benutzen meiner Fotokamera, ich hab da eine richtig tolle hochauflösende. Kann ich die benutzen, wenn ich auf dem Hochsitz bin?

Patrick: Kein Problem. Ich erläutere es Dir noch mal. Du darfst Ferngläser, Fotoapparate, Nachtsichtvorsätze und – Aufsätze etc. dann ohne rechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen nutzen, wenn diese über keine Montagevorrichtungen für Schusswaffen verfügen.

Die Geräte dürfen jedoch –anders als bei Sportoptiken- in Verbindung mit Schusswaffen über keine integrierten Vorrichtungen zum Beleuchten oder Anstrahlen des Ziels wie z. B. Infrarot-Aufheller, Lampen etc. verfügen. Der Umgang mit Nachtzielgeräten mit Montagevorrichtung für Schusswaffen nach Nr. 2.1 der Anlage 2 zum WaffG ist für Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zu jagdlichen Zwecken weiterhin nicht statthaft.


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