Wie immer versucht die Autorin die rechtliche Problematik anhand eines Fallbeispiels darzustellen…diesmal weniger juristisch, sondern mehr praxisorientiert unter Anwendung des geltendes Rechtes… es könnte jeder von uns betroffen sein…dieses Mal sind es Peter und Phillipp.

Peter und Phillipp sind begeisterte Hundeführer und schnallen ihre hochläufigen Hunde stets vom Stand. Mitunter geht Peters Großer Münsterländer weite Wege…gut, das „GPS“ lässt ihn nicht verloren gehen, aber immer wieder sind steile Wege doch über Kilometer zu überwinden von Nöten, bsi er seinen Hund wieder in Händen halten kann…wie auch immer ein, ein Drückjagdtag macht hungrig, sehr hungrig und müde. Gerade die Müdigkeit lässt einen zur Fahrigkeit verleiten. Angekommen beim Wirtshaus fragt man sich…aber wohin jetzt mit der Waffe im PKW? Phillipp sieht es praktisch: „Ich nehme die Büchse mit zum Tisch.“ Peter schaut ihn erstaunt an: „Bist Du sicher? Mensch, der Wirt wird das nicht erlauben.“ „Ach, mal schauen“, grinst Phillipp. Vor dem Eingang wird Phillipp schon mit große Augen des Wirts erwartet: „Nein, die Waffe bringen Sie hier nicht herein. Das gestatte ich nicht!“ Phillipp ist entrüstest, Peter grinst, er hat den Kammerstängel ausgebaut und trägt ihn in der Jackentasche, sein Gewehr hat er im PKW im Futteral verstaut, abgeschlossen und für keinen sichtbar. Und jetzt? Wie verhält man sich eigentlich richtig?

Grundsätzlich gilt, dass der Waffenbesitzer die erforderlichen Vorkehrungen treffen muss, um ein Abhandenkommen bzw. den Zugriff unbefugter Dritter zu verhindern. Welche Maßnahmen zu treffen sind, kommt auf den jeweiligen Einzelfall an und ist „vom verantwortungsbewussten Waffenbesitzer in der jeweiligen Situation abzuwägen“, so die AWaffVwV.

Zu beachten ist auf jeden Fall, dass ein Fahrzeug mit Schusswaffen nicht über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt abgestellt werden darf und die Waffen nicht von außen erkennbar sein sollen. Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 13 Abs. 11 AWaffV müssen sich die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nach der Art und Menge der zu schützenden Gegenstände richten. Bei einem Transport von Waffen und Munition in einem Fahrzeug reicht es bei einem kurzfristigen Verlassen des Fahrzeugs (Einnahme des Mittagessens, Tanken, Schüsseltreiben, Einkäufe etc.) aus, wenn die Waffen und die Munition in dem verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt werden, dass keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Art des Inhalts erkennbar sind.


Laden...