Juri vertritt die Ansicht, dass ihm Ansprüche aus einem Pachtverhältnis gegen die Jagdgenossenschaft zustehen. Er ist der Ansicht, dass die Jagdgenossenschaft über ein Jahrzehnt hinweg nie die bejagbaren Flächen und den zu entrichtenden Pachtzins angepasst hat. Juri verfolgt daher mit seiner Auskunfts- aber auch Schadensersatzansprüche gegenüber der Jagdgenossenschaft.

Juri war mehr als 10 Jahre Pächter des betroffenen Jagdreviers.

Das Jagdrevier war mit einer entsprechend bejagbaren Größe zur Jagdnutzung ausgewiesen. Entsprechend war die Pacht berechnet und auch bezahlt worden. Im Verlauf seiner Pachtzeit hatte sich Juri beim Vorstand der Jagdgenossenschaft zwar gelegentlich nach Veränderungen der maßgeblichen Flächen erkundigt, war jedoch stets unter Verweis auf die anhand von Katasterblättern vorgeblich geprüften Flächen mit der Auskunft bedacht worden, dass es keine Veränderungen gegeben habe und dass insbesondere die maßgeblichen Flächen, vor allem die bejagbare Fläche gleich geblieben sei.

Im Rahmen der Verhandlungen über einen neuen Jagdpachtvertrag trat er deshalb mit dem bestimmten Anliegen an den Jagdvorstand heran, die bejagbare Fläche der Gemarkung ordnungsgemäß und korrekt, ebenfalls anhand eines elektronischen Jagdkatasters zu ermitteln und ihm die bisherigen Flächenberechnungen offenzulegen. Dieses Ansinnen war durch den Vorstand der Jagdgenossenschaft jedoch wenigstens ebenso bestimmt abschlägig beschieden worden.

Juri wurde versichert, dass die bejagbare Fläche ordnungsgemäß ermittelt und dass die Angaben in den Pachtverträgen nach wie vor zutreffend sei(en). Dass der Jagdvorstand nach 22 Jahren beanstandungsfreier Pacht durch Juri zudem plötzlich Tendenzen zeigte, die Pacht für das Revier anderweitig zu vergeben, bestärkte Juri in seinem aufkeimenden Verdacht, dass er bewusst über die tatsächlich bejagbare Fläche getäuscht und insoweit durch die Zahlung einer überhöhten Pacht geschädigt worden war.

Weil die Anschaffung eines elektronischen Jagdkatasters, ebenso wie Juri die Einsicht bzw. die Prüfung des von der Jagdgenossenschaft geführten Jagdkatasters verweigert wurde, steht zu vermuten, dass es diese resp. deren Jagdvorstand tatsächlich versäumt o der sogar vermieden hat, seit Pachtbeginn ein ordnungsgemäßes und jährlich überprüftes Jagdkataster zu führen bzw. die Flächenberechnungen ordnungsgemäß vorzunehmen.

Ein Juri vorliegendes Protokoll der Jagdgenossenschaftssitzung indizierte, dass zumindest seit vielen Jahren kein aktuelles Jagdkataster vorgehalten wurde und dass die (auch) in der Satzung der Jagdgenossenschaft verankerte Primärpflicht des Jagdvorstands, nämlich die maßgeblichen Flächen wenigstens jährlich einmal sorgfältig zu bestimmen und zu prüfen, über wenigstens 15 Jahre hinweg verletzt wurde.

Dokumentiert ist damit gleichsam, dass sich die in den Jagdpachtverträgen genannte bejagbare Fläche nach dem durch den Jagdvorstand dazu vertretenen Standpunkt seitdem nicht verändert haben soll.


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