Das Problem der Tilgungsfristen rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilungen

Der heutige Beitrag widmet sich dem Widerruf diverser waffenrechtlicher Dokumente (Waffenbesitzkarte, Europäischer Feuerwaffenpass, sprengstoffrechtliche Erlaubnis) sowie der Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheines. Insbesondere findet in dem heutigen Fall zentral die Tilgungsfrist von Eintragungen im Bundeszentralregister Erläuterung.

In gewohnter Weise anhand eines Fallbeispiels…

Bernd ist nebenberuflich Jäger und als solcher Inhaber mehrerer Waffenbesitzkarten mit eingetragenen Waffen. Bernd ist darüber hinaus Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses, eines gültigen Jagdscheins sowie einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis. Peter ist bis zum Ablauf 31.03.2023 Pächter eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks.

Bernd wurde rechtskräftig wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen verurteilt. Dies deshalb, weil er am 01.12.2012 Daniel als „Arschloch“ bezeichnete und ihm anschließend mit der Faust ins Gesicht geschlagen hatte; die Folge war eine Platzwunde an der Lippe.

Fünf Jahre später wurde Bernd erneut rechtskräftig wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt; diesmal zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Bernd hatte seinerzeit Nicole mit seiner Hand mit voller Wucht gegen die rechte Kopfseite geschlagen. Nicole stürzte und verletzte sich nicht unwesentlich. Bernd hatte Nicole dabei erwischt, wie diese unerlaubt einen Hochsitz in seinem Revier bestiegen hatte. Als Bernd den Ausspruch der Strafe hörte, schwante ihm nichts Gutes. Denn, es kam wie es kommen musste.

Die zweite Verurteilung zu 60 Tagessätzen nahm die zuständige Waffenbehörde nach Erhalt der Mitteilung sodann zum Anlass, ein Verwaltungsverfahren mit dem Ziel des Entzugs sämtlicher waffen- und jagdrechtlicher Erlaubnisse gegen Bernd einzuleiten. Bernd beantragte sodann parallel, ihm Voreinträge für zwei Schalldämpfer zu erteilen und dessen Sprengstofferlaubnis zu verlängern. Er machte sich jedoch wenig Hoffnung aufgrund des gegen ihn angestrengten Verwaltungsverfahrens. Er dachte sich aber: „Ich werde kämpfen, das ist doch alles so ungerecht. Ich habe doch niemanden mit meiner Waffe bedroht oder verletzt. Ich hatte ja noch nicht mal eine Waffe dabei…nicht einmal im PKW.“

Die Waffenbehörde handelte auf Bernds Anhörung hin wie erwartet zügig. Mit Bescheid widerrief sie sämtliche waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse und erklärte Bernds Jagdschein für ungültig, so dass dieser eingezogen wurde. Damit waren die begehrten Voreintragungen für Schalldämpfer sowie die Verlängerung der Sprengstofferlaubnis obsolet. Aber damit hatte Bernd ohnehin ja schon gerechnet.

Fernerhin verpflichtete der Bescheid der Waffenbehörde Bernd, die Waffenbesitzkarten, den Europäischen Feuerwaffenpass, den Jagdschein sowie die Sprengstofferlaubnis binnen gesetzter Frist unter Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von € 400,00 zurückzugeben. Zudem ordnete sie die sofortige Vollziehung sämtlicher Verfügungen an.

Was Bernd sehr schmerzte, war, dass ihm folgerichtig aufgegeben wurde, die in seinem Besitz befindlichen 23 Waffen und Munition dauerhaft unbrauchbar zu machen, einem Berechtigten zu übergeben oder bei der Unteren Jagdbehörde zur endgültigen Vernichtung abzugeben. Unbrauchbar machen wollte er die Waffen sicherlich zu dem gegebenen Zeitpunkt noch nicht. „Aber wer hat denn Platz für 23 Langwaffen!!! in seinen Tresoren? “, fragte sich Bernd verzweifelt. Zur Begründung führte die Waffenbehörde an, dass Bernd aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilungen, die erst am 8.10.2023 tilgungsreif seien, die erforderliche Jagd- und waffenrechtlichen Zuverlässigkeit fehle.

Signifikant sei in jedem Falle überdies, so die Waffenbehörde, dass beide Verurteilungen infolge von vorsätzlich begangenen Körperverletzungen erfolgt seien. Zwar habe Bernd zur Tatzeit nicht die Jagd ausgeübt und auch keine Waffen geführt, es sei aber jeweils um das (rechtswidrige) Besteigen jagdlicher Einrichtungen gegangen; weshalb zumindest ein jagdlicher Zusammenhang bestanden habe.

Die Waffenbehörde führte aus, dass gerade bei Waffenbesitzern wie Sportschützen und Jägern jedoch erwartet werde, dass sie in Konfliktsituationen, auch unter besonderer nervlicher Anspannung, besonnen reagieren müssten.

Von Besonnenheit sei Bernd jedoch weit entfernt. Er sei jähzornig und aufbrausend und wirke keineswegs deeskalierend. Vielmehr habe er sich keineswegs unter Kontrolle, löse Konflikte nicht verbal, sondern werde ohne Weiteres unmittelbar handgreiflich.


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