Fall 2:

Im Jahr 2013 erschien der Pächter des Eigenjagdbezirkes Michael, bei der Polizei und erstattete Anzeige wegen des Verdachts auf Jagdwilderei und Verstoßes gegen das Waffengesetz.

Er gab im Rahmen der Anzeigenerstattung an, am gestrigen Tage auf einen unverschlossenen PKW gestoßen zu sein, der auf der Rückbank ein gefülltes Futteral liegen hatte. Weil er auch nach einer gewissen Wartezeit niemanden vor Ort angetroffen und ein Foto gefertigt habe, habe er sich entschieden, die – was sich sodann herausstellte - mit fünf Schuss geladene Waffe an sich zu nehmen und bei der Polizeidienststelle abzugeben. Philipp, der zwischenzeitlich seine Waffe vermisste, meldete den Verlust bei der Polizeidienststelle. Dort war seine Waffe bereits abgegeben worden. Sodann wurde Philipp von den Polizeibeamten mit dem Vorwurf konfrontiert.

Philipp gab an, Forstbeamter in dem Revier zu sein und sei gegen 14 Uhr in Begleitung seines Praktikanten zu den dort arbeitenden Forstarbeitern gefahren, um Rücksprache zu halten. Von außen habe man erkennen können, dass er Forstbeamter sei, weil er eine entsprechende Plakette angebracht hatte. Zudem habe man sein Gewehr von außen gar nicht erkennen können, weil dieses von einer Decke und der Jacke des Praktikanten verdeckt gewesen sei. Er schließe seinen PKW auch stets mittels Fernbedienung ab. Umso erschrockener war er daher auch, als er zu seinem PKW zurückgekommen sei und sein Gewehr nicht mehr vorgefunden habe. Daher sei er schließlich auch sofort zur Polizeidienststelle gefahren, um den Verlust anzuzeigen. Philipp habe sein Gewehr sicherlich auch nicht geladen verwahrt, denn er habe sich extra fünf Schuss aus dem Waffenschrank mitgenommen. „Und außerdem“, so Philipp, „bin ich doch dienstlich zum Führen der Waffe berechtigt. Zudem wollte ich gegen 16 Uhr direkt zur Jagd gehen.“ Dienstlich sei er als Forstbeamter auch zum Führen der Waffe berechtigt gewesen.

Von dem Vorfall Kenntnis erlangt, sah sich die Waffenbehörde veranlasst, die Waffenbesitzkarten zu widerrufen und die Unbrauchbarmachung bzw. Überlassung der Waffen binnen gesetzter Frist. Grund für den Widerruf sei, das nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die die Annahmen rechtfertigen würden, Philipp würde Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren, da er zum einen keine ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen zur Verhinderung eines Abhandenkommens der Waffen, darüber hinaus aber auch gegen den Grundsatz der getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition verstoßen habe; die Waffe zugriffs- und schussbereit im Fahrzeug gelegen.

Die Waffenbehörde warf Philipp vor, dass er sein Gewehr auch nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der beabsichtigten Jagd in seinem PKW transportiert hat, da er erst mit dem Praktikanten beruflich durch das Revier gefahren und erst wesentlich später zur Jagd aufbrechen wollte. D.h., Philipp hatte während der Revierfahrt sein Gewehr stundenweise auch noch unberechtigt geführt, was einen nicht sachgemäßen Umgang mit einer Waffe darstelle.

Philipp beschritt sodann den Verwaltungsrechtsweg und lies letztlich beim Verwaltungsgericht Klage gegen den Widerrufsbescheid erheben.

Das zuständige Verwaltungsgericht, VG Minden, Urteil vom 23.06.2015 - 8 K 3010/14 wies die Klage von Philipp ab.

Er findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 WaffG -. Danach war die waffenrechtliche Erlaubnis von Philipp zu widerrufen, weil nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zu ihrer Versagung haben führen müssen. Philipp habe weder seine Waffen noch die Munition ordnungsgemäß verwahrt, weshalb es ihm an der nötigen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zur Erlaubniserteilung fehle. Das Gericht sah die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwahrung von Waffen und Munition nicht als gegeben an und auch die angestellte Prognose für die Zukunft sah das Gericht nicht.

Das Gericht führte insoweit aus:

„(…) Die Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen oder Munition sind in § 36 WaffG geregelt. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Um diesen Schutz zu gewährleisten, müssen Schusswaffen entsprechend den weiteren Regelungen des § 36 WaffG in besonders gesicherten Verhältnissen - z. B. in Waffenschränken - aufbewahrt werden. Dabei umfasst der Begriff der Aufbewahrung einerseits technische Vorkehrungen und andererseits ein entsprechendes Verhalten bei der Verwahrung der Waffe und die Beachtung der Verschlusspflichten.


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