Von dem Vorfall veranlasst, holte diese eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister über Peter ein:

Die erhaltene Auskunft ergab sodann folgende Informationen:

  • Erstmaliger Widerruf der Waffenbesitzkarte vor mehr als 10 Jahren,

  • Rechtskräftige Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Schiffverkehrs zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen..

Auf die gewonnenen Auskünfte hin, sah sich die zuständige Waffenbehörde zum Handeln gezwungen und beabsichtigte, Peter die Waffenbesitzkarte zu widerrufen und den Jagdschein einzuziehen.

Ordnungsgemäß hörte die zuständige Waffenbehörde Peter daher an. Im Rahmen des Anhörungsbogens wies die zuständige Waffenbehörde Peter insbesondere auf § 3 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschriften Jagd - UVV Jagd – hin, wonach Schusswaffen beim Besteigen von Fahrzeugen und während der Fahrt entladen zu sein haben. Peter war völlig konsterniert: „Das kann doch alles nicht wahr sein. Es ist doch keiner verletzt worden, nur ich! Und außerdem ist das alles doch nur passiert, weil dieser aggressive Schäferhund so wild gegen meinen PKW gesprungen war, das Taro meinte, mich bzw. sein Territorium zu verteidigen zu müssen. Meine Güte! Der Tag hatte doch völlig entspannt begonnen.“

Peter konnte es nicht fassen: „Ich bin doch Fischzüchter! Wenn ich keine Kormorane mehr vergrämen darf, so wie ich das heute schon wieder musste, wie soll ich denn meine Fischbestände vor Verlust sichern? Es muss doch einen Unterschied machen, ob man beruflich auf die WBK und den Jagdschein angewiesen ist oder nicht!“

Die zuständige Waffenbehörde sah dies anders und widerrief die Waffenbesitzkarte entsprechend § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 Nr. 5 Alt. 1 und 2 WaffG.

Die Waffenbehörde begründete ihre Entscheidung damit, dass bei Peter Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß verwende. Erschwerend hinzu käme, das habe Peter gröblich und wiederholt gegen das Waffengesetz verstoßen habe.

Peter wollte sich mit der Entscheidung nicht abfinden und ließ sodann Klage vor dem Verwaltungsgericht einleiten:

Im Rahmen der Begründung ließ er nochmals hervorheben, dass er seinen bisherigen Vortrag ergänzte im Rahmen des Klageverfahrens. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil Peter seinen Lebensunterhalt aus der Fischzucht bestreite und auf eine effektive, schnelle Bejagung von Kormoranen u.ä. angewiesen sei, um seine Fischbestände zu schützen.

Hinsichtlich des Vorwurfs des vorsätzlichen Verstoßes gegen § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG (getrennte Aufbewahrung von Waffen und Munition) sei Peter sogar rechtskräftig freigesprochen worden.

Das Verwaltungsgericht in München, Urteil vom 06.02.2019 - M 7 K 17.1943, wies die Klage jedoch als unbegründet ab. Der Widerruf der Waffenbesitzkarte war rechtmäßig.

Die Waffenbesitzkarte war nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen, weil nachträglich Tatsachen eingetreten waren, die zur Versagung haben führen müssen. Eine Erlaubnis ist u.a. zu versagen, wenn eine Person nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG i.V.m. § 5 WaffG. Peter ist waffenrechtlich unzuverlässig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG. Demnach stellt es u.a. einen absoluten Unzuverlässigkeitsgrund dar, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrt werden.

In Peters Fall war auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen eine Prognose unter Abwägung der Wahrung der Grundsätze der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung und dem zu erwartenden zukünftigen Umgang Peters mit Waffen und Munition anzustellen, wobei eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, ausreichen soll.

Das Gericht sah eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit als gegeben an. Denn, Peter habe

„(…) gegen die elementare und selbstverständliche Pflicht eines Jägers verstoßen, Schusswaffen erst dann zu laden, wenn mit ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch im Rahmen der Jagdausübung zu rechnen ist, vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 UVV (…) Im Fahrzeug ist die Waffe entladen zu führen, § 3 Abs. 3 Satz 1 UVV Jagd. (…)“ Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass sich Peter laut eigenem Vorbringen zum fraglichen Zeitpunkt in seinem Eigenjagdrevier bei der Jagdausübung befunden habe.

Das Gericht gab dem Vortrag Peters insoweit Recht, das

„(…) ein Jäger seine Jagdwaffe zur befugten Jagdausübung oder zum Jagdschutz im Revier schussbereit führen darf (§ 13 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 WaffG). Eine Waffe ist schussbereit im Sinn dieser Vorschrift, wenn sie geladen ist. Das ist zum einen der Fall, wenn sich Munition im Patronenlager (fertig geladen) befindet. Zum anderen ist eine Waffe auch dann geladen (unterladen), wenn sie entspannt und gesichert ist, sich jedoch Munition im in die Waffe eingefügten Magazin befindet (…)“

Das Gericht stellte dabei unmissverständlich klar:

Selbst wenn Peter seine Jagdwaffe nur teilgeladen (unterladen) transportiert haben sollte, hat er es jedenfalls am vorsichtigen Umgang mit seiner Schusswaffe fehlen lassen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG). Vorsichtig im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG ist der Umgang mit Waffen und Munition nur dann, wenn alle zumutbaren Sicherungsmöglichkeiten ergriffen werden, um die von einer Waffe ausgehenden Gefahren für sich oder andere auszuschließen (…). Für einen Jäger gehört es deshalb zu den grundlegenden Obliegenheiten, bei Fahrten mit dem Kraftfahrzeug ein Jagdgewehr selbst dann nicht schussbereit mitzuführen, wenn eine solche Fahrt (z.B. Pirschfahrt) Teil der Jagdausübung ist. Denn der Transport eines geladenen Gewehrs im Kraftfahrzeug birgt stets eine erhöhte Gefahr für den Waffenbesitzer und für Dritte in sich, was insbesondere für Pirschfahrten gilt. Solche Fahrten führen häufig durch unwegsames Gelände, was ebenso wie die Mitnahme eines Jagdhundes die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass sich ein Schuss unbeabsichtigt löst (…).“

Der ausgesprochene Widerruf der Waffenbesitzkarte und der Entzug des Jagdscheines waren auch nicht unverhältnismäßig.

Das Gericht sah Peter nicht dadurch in seiner beruflichen Existenz gefährdet. Zum einen gäbe es Alternativen zum Vergrämen der Kormorane mit der Jagdwaffe und zum anderen besitze er ja mehrere Fischteiche, wo er nicht sofort und vor allem gleichzeitig die Kormorane vergrämen könne.


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