Der Unfall wurde zwar an die zuständige Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall gemeldet, diese lehnte jedoch die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Das in erster Instanz von Lukas angerufene Sozialgericht hatte sodann die Frage zu klären, ob Lukas ausgeübte Tätigkeit als Stöberhundeführer bei einer Schwarzwilddrückjagd versicherungspflichtig im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ist oder nicht. Das zuständige Sozialgericht entschied zum Nachteil von Lukas. Lukas wollte sich mit dieser Entscheidung nicht zufriedengeben und rief das zuständige Landessozialgericht an.

Seiner Auffassung nach sei seine Tätigkeit als Stöberhundeführer in unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht der eines Treibers ohne Hunde gleichzustellen, für den der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII anerkannt sei. Dies gebiete eine lebensnahe Betrachtungsweise, insbesondere deshalb, weil Treiber seit einigen Jahren bei Schwarzwilddrückjagden zunehmend durch Stöberhundeführer ersetzt würden, da diese effektiver seien.

Lukas führte im Rahmen des Berufungsverfahrens an, dass er für seine Tätigkeit schließlich angemeldet und deshalb auch zweifelsohne als “Angestellter“ anzusehen gewesen sei.

Mit Erfolg?

Ja, Lukas in einem zähen Kampf das Berufungsverfahren. Das Landessozialgericht urteilte in seiner noch nicht rechtskräftigen Entscheidung (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. Februar 2017 – L 2 U 108/15) u.a. wie folgt:

  1. Bei dem erlittenen Unfall von Lukas handelte es sich um einen Arbeitsunfall im Sinne des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. Februar 2017 – L 2 U 108/15 : „(…) Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Dies ist zu bejahen. Unfälle in diesem Sinne sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII). Der Kläger ist über einen Baumstamm gestolpert und hat sich infolge dieser Einwirkung Gesichtsverletzungen zugezogen. Dieser Unfall ist infolge der Tätigkeit des Klägers als Stöberhundeführer im Rahmen der von der Beigeladenen veranstalteten Schwarzwilddrückjagd eingetreten. Diese Tätigkeit stellte eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) dar und war als solche gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert. (…)“

  2. Der Arbeitsunfall geschah in weisungsgebundener Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. Februar 2017 – L 2 U 108/15 : „(…) Gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (…). und nicht selbststaendiger Taetigkeit

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. Februar 2017 – L 2 U 108/15 :

(…) Die zum Unfall führende Tätigkeit des Klägers als Stöberhundeführer bei der Drückjagd war unselbständige Arbeit. Eine unselbstständige Tätigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der Betreffende den Weisungen seines Auftraggebers unterworfen ist und die Arbeit nach Zeit und Ort vom Auftraggeber bestimmt wird. Unselbstständige Tätigkeit liegt insbesondere vor, wenn der Betreffende in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers einbezogen wird. Der Kläger war bei der Drückjagd örtlich und zeitlich insofern gebunden, als er seine Tätigkeit exakt zu der von der Jagdleitung vorgegebenen Zeit und in dem von der Jagdleitung ihm vorgegebenen Zeitrahmen ausüben musste. Auch war er weiterhin weisungsgebunden und zu diesem Zweck mittels Funkgerät mit dem Jagdleiter ständig verbunden. Die Drückjagd stellt eine klassische Form arbeitsteiligen Zusammenwirkens dar, die höchst koordiniert ablaufen muss, um zum Erfolg zu führen. Zwar trifft es zu, dass der Kläger mit seinen beiden Hunden innerhalb des ihm zugewiesenen Areals selbstständig arbeitete, jedoch ist ein gewisses Maß an Selbstständigkeit auch einer abhängigen Beschäftigung nicht fremd. Jedenfalls muss sich jeder Stöberhundeführer perfekt in die Gesamtplanung der Drückjagd einpassen, um den Erfolg der Jagd zu garantieren. Insofern sieht der Senat keinen wesentlichen Unterschied zur Tätigkeit des hundelosen Treibers bei der Treibjagd, dessen Tätigkeit allgemein als unselbstständig anerkannt ist, was auch die Beklagte einräumt. (…)“

Gerade weil die Rechtsprechung sich noch nicht einig im Umgang mit der Einordnung eines Unfalls eines Stöberhundeführers ist und insoweit die höchstrichterliche Rechtsprechung noch abzuwarten gilt, erscheint es ratsam, sich als Stöberhundeführer rechtzeitig vor dem Einsatz sich einen grundsätzlich bestehenden Versicherungsschutz bei der Berufsgenossenschaft bestätigen zu lassen.

Wenn Sie weitere Fragen zu dieser oder anderer jagdlicher Thematik haben, kontaktieren Sie die Autorin gerne unter www.advohelp.de


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