Geladenes Gewehr im Schlafzimmer – Pistole im Nachttisch

Albert ist leidenschaftlicher Jäger und Familienvater. Sein Grundstück ist abseits der Besiedelung direkt am Waldrand an sein Jagdrevier angrenzend gelegen. Weil Albert stets in der Sorge lebt, dass er nachts in seinem Zuhause überfallen werden könnte, bewahrt er seine Pistole neben sich im Nachtschrank im Schlafzimmer auf. Die weiteren Waffen sowie die Munition sind im Waffenschrank verwahrt. Seine Ehefrau verfügt über keine waffenrechtliche Erlaubnis. An einem schönen Morgen im April klingelt es an der Haustür. Kontrolleure der Waffenbehörde erscheinen auf einen Hinweis des ungeliebten Nachbarn Gregor zur unangekündigten Waffenkontrolle. Albert hatte das völlig vergessen. Vor allem auch, dass er in der Nacht Jagen war, aber das Gewehr und die Munition noch nicht wieder verwahrt hatte.

Albert ist völlig von der Rolle, er denkt sich sofort, was die Kontrolleure suchen werden. Sind Alberts Jagdschein und die Waffenbesitzkarte in Gefahr? Schließlich hatten die Kontrolleure bereits einmal bemängelt, dass Munition und Waffen nicht richtig verwahrt wurden. Und jetzt ist auch noch seine Pistole aus dem Nachtkästchen verschwunden….glücklicherweise gaben die Kontrolleure Albert die Gelegenheit, seine Pistole zu suchen. Nachdem er sie gefunden und wieder ins Nachtkästchen gelegt hatte, erschienen die Kontrolleure zur Nachkontrolle…mit Folgen für Albert….Infolge mangelnder waffenrechtlicher Zuverlässigkeit wurde der Jagdschein Alberts von der zuständigen Behörde für ungültig erklärt, die Waffenbesitzkarte widerrufen und der sofortige Vollzug angeordnet. Albert wartet nunmehr auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes:

Der Verwaltungsgerichtshof München, Entscheidung vom 19.03.1996, AZ: 21 CS 95.3505, war zu der Entscheidung gelangt, dass Albert rechtmäßig der Jagdschein entzogen und die Waffenbesitzkarte widerrufen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof stützte seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass Albert gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze.

„(…) Diese sei bei Personen anzunehmen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Weiter besitzen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) WaffG die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. (…)“

Der Verwaltungsgerichtshof führte dabei weiter u.a. aus: „(…) Sorgfältig i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG ist die Verwahrung von Waffen und Munition, wenn sich der Betroffene so verhält, dass fremde Rechtsgüter nicht verletzt werden. Art und Ausmaß der anzuwendenden Sorgfalt bestimmen sich nach den Anforderungen, die bei (objektiver) Betrachtung der Gefahrenlage ex ante an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage in der sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind (…)“ Ferner stellte der Verwaltungsgerichtshof darauf ab, dass gerade die Gefahr, die von Waffen für Dritte ausgehe, eine sorgfältige Verwahrung und damit einen Schutz des Zugriffs durch Dritte erfordere, was gerade bei Albert nicht erfolgt sei. Denn nicht nur, dass Albert sein Jagdgewehr im Schlafzimmer aufbewahrte, auf das seine Ehefrau als Nichtbefugte grundsätzlich direkten Zugriff hatte, er hatte auch seine Pistole erneut im Nachtkästchen verwahrt und damit den gleichen Verstoß nochmals begangen. Zudem hatte er im Rahmen der Nachkontrolle ausdrücklich erklärt, dass er die Pistole immer dort verwahre. D.h., dass insoweit permanent ein eklatanter Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften des Waffengesetzes vorliege. Die Prüfung der Zuverlässigkeit des Verwaltungsgerichtshofs anhand einer Zukunftsprognose fiel daher zu Ungunsten von Albert aus.

Foto: günther gumhold / pixelio.de


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