Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem Entzug des Jagdscheines und dem Widerruf der Waffenbesitzkarte aufgrund einer unterschiedlichen Zahl von Gründen. Hier ein paar Fallbeispiele:

Die Verwechslung

Jonas und Erik sind begeisterte Jäger. Heute Abend wollen sie wieder einmal auf die Jagd gehen, denn die „Schweinesonne“ zeigt sich auf ihre schönste Art und Weise. Jonas ist zwar etwas müde und seine Augen tränen leicht, dennoch ist er hochmotiviert und Jagdglück hatte er leider schon längere Zeit nicht mehr. Entsprechend der Absprache setzen sie sich getrennt voneinander im Revier an. Und ja, die Hoffnungen haben sich bestätigt – die Nacht ist hell. Nach etwas mehr als einer Stunde wird Jonas ungeduldig, keine Bewegungen oder Geräusche zu vernehmen. Er sendet an Erik eine SMS, auch ihm geht es nicht anders. Als Jonas beschließt abzubaumen, kann er plötzlich doch ein Wildschwein entdecken.

Er zielt und trifft. Das Stück bricht augenblicklich zusammen. Er lässt sich noch ein wenig Zeit miz dem Abbaumen, meldet Erik jedoch schon den Jagderfolg. Am Stück angekommen wird die Katastrophe sichtbar: Jonas hat kein Wildschwein, sondern ein weiß-geschecktes Pferd auf einer Weide, erschossen.

„So ein Mist!“, ruft Jonas bestürzt. „Ich muss umgehend mit dem Pächter der Weide Kontakt aufnehmen und ihn verständigen. Dem Eigentümer des Pferdes ersetze ich natürlich den Schaden.“

Eric ist entsetzt: „Wie konntest Du nur den Abzug drücken, wenn Du nicht sicher warst, auf was Du zielst? Mannomann, Du bist doch Jungjäger! Wenn das mal nicht Konsequenzen bei der Unteren Jagdbehörde nach sich zieht.“ Jonas ist sich sicher, dass alles gutgehen wird. Er wird dem Eigentümer seinen Schaden umgehend ersetzen.

Wird Jonas Recht behalten?

Leider nein. Die zuständige Untere Jagdbehörde hatte Jonas sogleich nachdem diese von dem Vorfall erfahren hatte, den Jagschein und auch die Waffenbesitzkarte entzogen und den Sofortvollzug der Maßnahmen angeordnet. Jonas wollte keine Zeit verlieren und begehrte Einstweiligen Rechtsschutz gegen den Bescheid. Das zuständige Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass der vorläufige Entzug von Jagdschein und Waffenbesitzkarte legitim sein, wenn ein Jäger während der Jagd ein Pferd erschossen hat. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den Antrag abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung u.a. darauf, dass nach dem Bundesjagdgesetz der Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen war, weil Jonas nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Davon sei unter anderem auszugehen, weil Grund zu der Annahme bestand, dass Jonas Waffen und Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet hat.

Das Verwaltungsgericht führte Jonas vor Augen, dass er in grob fahrlässiger Weise auf das Pferd geschossen habe. Dabei wurde ihm zum Nachteil ausgelegt, dass er ja selbst im Rahmen der Anhörung angab, sich nicht ganz sicher gewesen zu sein, worauf er schießt. Und selbst die Weidezäune hätte man von seinem Stand aus klar erkennen können. Angaben des Jagdpächters hätten bestätigt, dass es in der Nacht sehr hell gewesen sei und ein hellbraun-weiß geschecktes Pferd sich von einem dunklen Wildschwein unterscheiden ließ. Das Verwaltungsgericht warf Jonas vor, gänzlich übereilt geschossen zu haben. Gerade weil er noch nicht sehr jagderfahren gewesen sei, hätte er umso mehr Sorgfalt walten lassen müssen.

Das Verwaltungsgericht wertete die Schussabgabe ohne eindeutige Zielidentifikation als massive Sorgfaltspflichtverletzung, die eine sofortige Entziehung des Jagscheins und der Waffenbesitzkarte rechtfertige. Der geradezu leichtfertige Umgang mit Waffen von Jonas und die damit fehlende Zuverlässigkeit rechtfertigen den Widerruf der Waffenbesitzkarte.

Foto: urulaia / pixelio.de


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