Unmittelbar vor Beginn der Gesellschaftsjagd

Schützen

Nachdem die Teilnehmer der Gesellschaftsjagd den in der Einladung vermerkten Treffpunkt erreicht haben, ist es allein aus versicherungstechnischen Gründen angezeigt, zunächst die Anwesenheit mit den Einladungen abzugleichen und sodann die Gültigkeit des mitzuführenden Jagdscheins zu prüfen. Dabei gilt es zu beachten, dass Inhaber von Jugendjagdscheinen nicht als Schützen teilnehmen dürfen, allenfalls als Treiber nach entsprechender Einweisung, wobei hierfür sicherheitshalber die Erlaubnis der sorgeberechtigten Eltern einzuholen ist.

Des Weiteren empfiehlt es sich, die Schützen auf die nachfolgenden Aspekte hinzuweisen:

• Erläuterung der Route der Treiber;

• Tragen von Warn-/Sicherheitskleidung;

• Erläuterung der einzusetzenden Jagdsignale;

• Mitteilung des Zeitpunkts resp. Signals, ab dem die erstmalige Schussabgabe gestattet ist;

• Hinweis, dass kein Wild zu beschießen ist, dem Hunde dicht folgen;

• Einweisung durch erfahrene revierkundige Ansteller;

• Klärung der/des jeweiligen Schussrichtung / -korridor und eines sicheren Kugelfangs;

• Festlegung, ob und ggf. wann resp. nach welchem Signal der Stand durch den Schützen verlassen werden darf;

• Klarstellung, ob etwaige Trophäen dem Schützen (entgeltlich) zustehen sollen oder nicht;

• Die allgemeine Freigabe.

Am besten eignen sich Informationszettel die bei der Jagdscheinkontrolle ausgegeben werden, wo alle nötigen und wichtigen Informationen notiert sind, sowie Rettungspunkte, Adressen und Telefonnummern.

Treiber und Hundeführer

Nachdem die Schützen ordnungsgemäß in das Jagdgeschehen vom Jagdleiter eingewiesen worden sind, sind selbstverständlich auch die Treiber und Hundeführer entsprechend der Revierbegebenheiten anzuleiten.

Vorrangig hat der Jagdleiter sicherzustellen:

• Tragen von Sicherheits- und Warnkleidung (gelb oder orange) von Treibern und Jagdhunden (Weste, nicht nur Signalhalsband!);

• Keine Begleitung von Kindern, selbst dann, wenn eine Aufsichtsperson vor Ort ist;

• Abstimmung mit dem Hundeführer über einen hinlänglichen Versicherungsschutz für das Tier;

• Information der Hundeführer, welcher Tierarzt für die Notfallversorgung ansprechbar ist. Dabei sollte die vollständige Adresse des Tierarztes nebst Telefonnummer den Hundeführern mitgeteilt werden.


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