Des Jägers Recht: Der Erwerb einer (dritten) Kurzwaffe als Jäger – möglich oder nicht?
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Des Jägers Recht: Der Erwerb einer (dritten) Kurzwaffe als Jäger – möglich oder nicht?

Text Sandra E. Pappert

Der heutige Beitrag beschäftigt sich vorwiegend mit dem Erwerb von Kurzwaffen von Jägern, insbesondere der einer möglichen dritten Kurzwaffe. Allem vorangestellt ist stets das waffenrechtliche Bedürfnis. Für einen Jäger stellt grundsätzlich die Jagdausübung und das damit verbundene Lösen eines gültigen (Drei)-Jahresjagdscheines das waffenrechtliche Bedürfnis dar. Die gesetzliche Grundlage bietet hierfür § 13 Waffengesetz.

Einem Jäger ist bei Vorliegen eines gültigen Jagdscheins daher gestattet, jederzeit für den Jagdgebrauch nicht verbotene Langwaffen zu erwerben, ohne dies vorher bei der zuständigen Waffenbehörde anzumelden. Wichtig ist dabei zu wissen, dass das Bedürfnis zum Waffenerwerb nicht durch das Lösen eines Tages-Jagdschein oder Jugend-Jagdscheins fingiert werden kann.

Der Erwerb von Kurzwaffen hingegen ist mit etwas mehr Aufwand verbunden, als dies bei Langwaffen der Fall ist. Für den Erwerb einer Kurzwaffe benötigt man als Jäger einen Voreintrag in der Waffenbesitzkarte (WBK). Dabei ist praktisch, dass man als Jäger ohne einen über den gültigen Jagdschein hinaus bestehenden Bedürfnisnachweis erbringen muss.

Nachdem die Eintragung in die Waffenbesitzkarte erfolgt ist, hat man als Jäger ein Jahr lang Zeit, die voreingetragene Waffe tatsächlich auch zu erwerben. Nach dem Erwerb der Kurzwaffe hat man als Jäger zwei Wochen Zeit, die Waffe in die Waffenbesitzkarte eintragen zu lassen. Dabei ist zu beachten, dass eine einmal erteilte Besitzerlaubnis, durch Eintragung der Kurzwaffe in die Waffenbesitzkarte, unbefristet Gültigkeit hat. D.h., der Waffenbesitz dieser eingetragen Kurzwaffe besitzt bis zu dessen Widerruf Gültigkeit.

Bitte bedenken Sie, dass Sie als Jäger für eine sichere Aufbewahrung der Waffen sowie der Munition im Tresor nach den gültigen Normen die Verantwortung tragen.

Wofür benötigen Jäger eigentlich eine Kurzwaffe zur Jagdausübung? Ob eine Kurzwaffe zur Jagdausübung benötigt wird oder nicht, ist nicht unumstritten und hängt sicherlich auch von den eigenen Jagdgewohnheiten resp. Möglichkeiten ab. Der eine schwört auf die Führigkeit einer Kurzwaffe für den Fangschuss bei der Fallen- und Baujagd, die einfache Handhabung des Ladens der Pistole oder aber die hohe Mündungsenergie und Funktionssicherheit eines großkalibrigen Revolvers z.B. bei der Nachsuche auf Schwarzwild. Manche Situationen mögen gerade auch diese Führigkeit erfordern, um auch auf beengtem Raum angemessen reagieren zu können. Den Vertretern der Gegenmeinung würde es niemals in den Sinn kommen, eine Kurzwaffe bei der Nachsuche einzusetzen, sondern je nach Situation entweder die Langwaffe oder das Messer einzusetzen. Gerade beim Antragen des Fangschusses auf wehrhaftes Wild sei der Einsatz der Langwaffe der sichere. Die Autorin möchte sich hierbei nicht dazu aufschwingen, die vorgenannte Problematik zu bewerten, geschweige denn einen für alle Parteien vereinbaren Lösungsansatz darzubieten.

Ungeachtet der vorgenannten Meinungen gibt es doch auch Jäger, die das „Bedürfnis“ nach einer dritten Kurzwaffe hegen…wie kann hierfür eigentlich das Bedürfnis begründet werden?

Der heutige Artikel widmet sich dieser Problematik wie immer an einem Fallbeispiel.

Ist der Erwerb einer dritten Kurzwaffe denn überhaupt für einen Jäger möglich bzw. kann die Erlaubnis für eine einmal erlangte dritte Kurzwaffe widerrufen werden oder kann sich der Jäger evtl. auf Vertrauensschutz im Rahmen einer späteren Antragstellung auf Eintragung berufen?

Mit dieser Frage hatte sich u.a. das Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 03. Juni 2019 – 1 K 2465/17, zu beschäftigten.

Harald begehrt eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer dritten Kurzwaffe nebst Munition und wendet sich gegen die Versagung dieser Erlaubnis. Harald ist 52 Jahre alt, Förster und Jäger. Er erwarb nachfolgend mehrere Lang- sowie zwei Kurzwaffen (Pistolen Kaliber 9 mm) zu Jagdzwecken. Vor 20 Jahren beantragte er eine waffenrechtliche Erlaubnis für den Erwerb einer dritten Kurzwaffe (ein Revolver, Kaliber 357 Magnum), die Eintragung in seine Waffenbesitzkarte sowie die Erteilung eines zugehörigen Munitionserwerbsscheins. Nachdem die Behörde den Antrag zunächst abgelehnt hatte, erteilte sie mit Bescheid die Erlaubnis zum Erwerb des Revolvers. Harald erwarb sodann einen Revolver, Kaliber 357 Magnum, der in seiner Waffenbesitzkarte eingetragen wurde.

Im Jahr 2014 widerrief die zuständige Waffenbehörde sowohl den Jagdschein als auch die Waffenbesitzkarte von Harald wegen Zweifeln an seiner persönlichen Eignung gemäß § 6 WaffG. Diese Zweifel gelang es Harald jedoch auszuräumen, weshalb ihm drei Jahre später ein neuer Jagdschein ausgestellt wurde. In der auf ihn ausgestellten Waffenbesitzkarte sind verschiedene Langwaffen und zwei halbautomatische Kurzwaffen eingetragen.

Wenige Monate später beantragte Harald die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz des Revolvers Kaliber 357 Magnum nebst Munition. Er berief sich dabei auf Vertrauensschutz, weil er vor dem Widerruf auch bereits solch einen Revolver eingetragen bekommen hatte. Zudem benötige er die drei Waffen im Rahmen der Jagdausübung. Die Pistole, Kaliber 9mm Luger, erfülle den Zweck einer universellen jagdlichen Kurzwaffe, die „Ruger LCP“ werde von ihm als Kleinkaliberwaffe eingesetzt. Speziell für den Fangschuss auf starkes Hochwild sei eine Kurzwaffe mit einer Leistung oberhalb einer 9mm Luger aus Gründen des Tierwohls und der Sicherheit für den Jäger zwingend erforderlich. Außerdem sei ihm vor dem Widerruf bereits einmal eine dritte Kurzwaffe (Kaliber 357 Magnum) genehmigt worden.

Die zuständige Waffenbehörde versagte Harald allerdings die Eintragung der dritten Kurzwaffe und regte an, sich von einer der vorhandenen Kurzwaffen zu trennen, denn auch diese seien grundsätzlich zum Fangschuss geeignet.

Auf Vertrauensschutz einer zwanzig Jahre bereits einmal eingetragenen dritten Kurzwaffe, könne er sich jedenfalls nicht berufen, eine unbillige Härte bestünde nicht. Den gegen den Bescheid eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss durch Widerspruchbescheid als unbegründet zurück. Harald wollte sich mit der Entscheidung nicht zufriedengeben und zog vor Gericht.

Im Rahmen des Klageverfahrens ließ Harald u.a. zur Begründung ausführen, dass er infolge des Verkaufs einer einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde, da er die Waffe nicht zum eigentlichen Wert verkaufen werden könne. Harald meinte zudem, dass es für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht darauf ankommen könne, ob er zwei oder drei Kurzwaffen besitze.

Je nach Tageszeit sei eine Pistole auch praktischer, da man das Magazin quasi blind einführen könne. Andererseits sei ein Revolver als Fangschusswaffe mitunter in der Funktionssicherheit geeigneter, Pistolen seien störungsanfälliger. Wenn es dazu komme, könne, etwa wenn ein Keiler angeschossen worden sei, eine gefährliche Situation entstehen, sodass dann ein Revolver bei Schwarzwild als Fangschusswaffe eine hohe Funktionssicherheit biete und sich ferner das Kaliber 357 Magnum hervorragend für den Fangschuss eigne.

Außerdem fühlt sich Harald gegenüber Sportschützen benachteiligt, da diesen im Rahmen der Bedürfnisprüfung nicht derartige Steine in den Weg gelegt würden wie Jägern.

Das zuständige Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 03. Juni 2019 – 1 K 2465/17, zeigte sich von dieser Argumentation unbeeindruckt und wies die Klage von Harald im Ergebnis als unbegründet ab.

Und führte zur Begründung u.a. aus:

„(…) Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG setzt eine waffenrechtliche Erlaubnis (u.a.) voraus, dass der Antragsteller ein Bedürfnis i.S.d. § 8 WaffG nachgewiesen hat. Der Nachweis eines Bedürfnisses ist gemäß § 8 WaffG erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung 1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und 2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind.

Nach § 13 Abs. 1 WaffG wird ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn 1. glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und 2. die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition). (…)“ Dem Jäger und damit auch Harald werde bereits dadurch zur Jagdausübung ausreichend Rechnung getragen, dass gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, keine Prüfung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen durchgeführt wird, sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorliegen.

Harald habe jedenfalls kein nachgewiesenes Bedürfnis für den Erwerb und Besitz einer dritten Kurzwaffe nebst Munition gemäß §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8, 13 Abs. 1 WaffG.

Denn:

„(…) Eine Bedürfnisprüfung i.S.d. §§ 8, 13 Abs. 1 WaffG ist hier trotz des Jagdscheins des Klägers und des damit verbundenen gesetzlich anerkannten Bedarfs an Schusswaffen erforderlich, weil der Befreiungstatbestand des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG, wonach bei Jägern keine Prüfung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG für den Erwerb und Besitz von (nicht verbotenen) Langwaffen und zwei Kurzwaffen erfolgt, zu Gunsten des Klägers nicht eingreift. Ihm geht es um den Erwerb einer dritten Kurzwaffe, weil er keine der beiden ihm schon gehörenden Kurzwaffen abgeben möchte, sodass eine Erlaubnis- und damit eine Bedürfnisprüfung vorzunehmen ist.

Und:

„(…) eine Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse vorzunehmen ist.(…)“

Ausgehend hiervon besteht kein waffenrechtliches Bedürfnis für Haralds Begehren nach einer dritten Kurzwaffe. Seine jagdlich verfolgten Zwecke kann er auch mit den bereits eingetragenen Kurzwaffen verfolgen. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass dem jagdrechtlichen Bedürfnis von Harald nicht bereits in ausreichendem Maße durch die beiden auf ihn eingetragenen Kurzwaffen genügt werden könnte, kann er die Erlaubnis für die dritte Kurzwaffe nicht beanspruchen.

Denn, so das Gericht im Rahmen seiner Entscheidung:

„(…) Ein Bedürfnis des Inhabers eines Jagdscheins für den Erwerb einer dritten Kurzwaffe ist dann nicht gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG anzuerkennen, wenn es dem Jagdscheininhaber zuzumuten ist, sich von einer der zwei Kurzwaffen zu trennen, die er auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 WaffG ohne gesonderten Nachweis einer Bedarfslage in Besitz hat, weil diese wegen entsprechender Einsatzmöglichkeit der anderen Kurzwaffe tatsächlich zur Jagdausübung nicht benötigt wird. (…)“

Das Verwaltungsgericht pflichtete zwar der Ansicht von Harald bei,

„(…) dass der Revolver 357 Magnum aufgrund der hohen Mündungsenergie dieser Schusswaffe, die bis zu 1200 Joule erreicht, für den von ihm beschriebenen Zweck (Fangschuss für verletztes und ggf. aggressives Schwarzwild) sowohl im Hinblick auf die Waidgerechtigkeit als auch den Schutz des Jägers besonderes geeignet sein mag.(…)“

Das Gericht konstatierte jedoch, dass es ihm zumutbar sei, eine seiner Kurzwaffen abzugeben, um den o. g. Revolver nebst Munition erwerben zu können. Auch die Argumentation von Harald, eine Pistole lasse sich bei Dunkelheit leichter laden als einen Revolver, überzeugte das Gericht nicht, da Harald bekanntermaßen bereits im Revier den Revolver laden könne und nicht erst kurz vor dessen Gebrauch.

Harald könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.

Auch eine eventuelle wirtschaftliche Einbuße begründe kein waffenrechtliches Bedürfnis zum Behaltendürfen. Harald könne sich auch nicht auf eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung in Bezug auf Sportschützen berufen, denn, so das Gericht

„(…) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass die Bedürfnisprüfung im Fall von Sportschützen „vergleichsweise gering“ ausfalle, obwohl es dem Sportschützen nur um das eigene Interesse an seinem Sport gehe, kann er hiermit nicht durchdringen. Jeder Sportschütze muss sich einer waffenbezogenen Bedürfnisprüfung nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffG i.V.m. § 14 WaffG unterziehen (..) wobei auch insoweit gilt, dass die Anzahl der Waffen im Privatbesitz auf das unbedingt Notwendige und mit Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken ist. Ein Schütze kann immer nur eine Waffe erhalten, deren zweckentsprechenden Einsatz er auch tatsächlich beabsichtigt. (…)“


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