1. Des Weiteren hat der Jäger die Erforderlichkeit eines Schalldämpfers für Jagdlangwaffen mit schalenwildtauglichen Büchsenkalibern zur Reduzierung der Gefahr gesundheitliche Beeinträchtigungen nachzuweisen. Der Nachweis der Erforderlichkeit wird regelmäßig durch die Vorlage eines gültigen Jahresjagdscheins im Sinne § 15 Abs. 2 BJagdG geführt. Der Antragsteller hat grundsätzlich auch darzutun, dass der für ein bestimmtes Büchsenkaliber beantragte Schalldämpfer gem. § 8 Nr.2 WaffG geeignet ist. Ein Schalldämpfer im Sinne der Vorschrift ist geeignet, wenn durch seine Verwendung das Ziel des Gesundheitsschutzes durch Lärmreduktion erreicht wird. Diese Eignung wird in aller Regel gegeben sein, weil angesichts der technischen Entwicklung davon ausgegangen werden darf, dass mit über entsprechende Fachgeschäfte angebotenen Schalldämpfern eine Reduktion des Spitzenschalldrucks erreicht wird.

  2. Der begehrte Schalldämpfer ist gemäß den Herstellerangaben exakt bezeichnet in die Waffenbesitzkarte des antragstellenden Jägers einzutragen. Dazu wird vermerkt, dass der Schalldämpfer ausschließlich in Verbindung mit dem schalenwildtauglichen Büchsenkaliber verwendet werden darf, wobei eine geeignete Jagdlangwaffe bereits in der Waffenbesitzkarte eingetragen sein muss. Weil der Schalldämpfer jeweils für ein bestimmtes Büchsenkaliber beantragt wird, ist es nicht zusätzlich erforderlich, dass der Schalldämpfer einer bestimmten – von ggfls. mehreren – geeigneten Jagdlangwaffen zugeordnet wird.

  3. Im Rahmen der Aufbewahrung von Schalldämpfern sind die Sicherheitsvorschriften entsprechend der Jagdlangwaffen einzuhalten. Ein Schalldämpfer wird jedoch nicht als „Waffe“ im Rahmen der für Waffenschränke zulässigen Kontingente hinzugerechnet.

  4. Es dürfen in Folge der Genehmigung eines Schalldämpfers keine negativen Auswirkungen für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung zu besorgen sein. Das Bundeskriminalamt hat im Rahmen seiner im Vorfeld hierzu eingeholten Stellungnahme etwaige Bedenken im Hinblick auf eine höhere Zahl im Umlauf befindlicher und zur Verfügung stehender Schalldämpfer für schalenwildtaugliche Jagdlangwaffen keine negativen Begleiterscheinungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gesehen. Folglich wird grundsätzlich das persönliche Interesse des Jägers (Vorbeugung gesundheitlicher Schäden) die Belange des öffentlichen Interesses überwiegen und folglich die waffenrechtliche Erlaubnis für den Schalldämpfer zu erteilen sein.

Wenn Sie weitere Fragen zu dieser Thematik haben, wenden Sie sich gerne an uns: www.advohelp.de

Foto: Sascha Keicher


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