Des Jägers Recht: Schadensersatz und Minderungsanspruch im eigenen Revier

Des Jägers Recht: Schadensersatz und Minderungsanspruch im eigenen Revier

Durch die von der Jagdgenossenschaft erteilte Auskunft erfährt der Pächter, dass die tatsächlich bejagbare Fläche des Revieres deutlich kleiner ist, als sie nach der Angabe im Jagdpachtvertrag sein sollte. Weil sich Tim Müller nicht sicher ist, ob die Berechnungen im Jagdkataster wirklich richtig sind, beauftragt er deshalb den Sachverständigen Schlau mit der Erstellung eines Privatgutachtens.

Der Sachverständige gelangt zu der Feststellung, dass die bejagbare Fläche des Jagdbezirks tatsächlich bei nur 88,8 % der in dem Pachtvertrag angegebenen Fläche liegt. Die für den Jagdpächter bejagbare Fläche weicht demnach um 11,2 % von dem Sollwert ab. Tim Müller möchte nun genau wissen, wie es zu einer solchen Abweichung in der Flächenberechnung gekommen ist. Durch den Sachverständigen Schlau wird er aufgeklärt:

Maßgeblich für die Berechnung der bejagbaren Fläche sind die §§ 6, 6a und 20 BJagd G in Verbindung mit den jeweiligen Landesjagdgesetzen. D.h., bei den Berechnungen der bejagbaren Fläche sind nicht nur die Flächen, die nach § 6 BJagdG i. V. m. LJagdG jagdbezirksfrei oder befriedet sind, abzuziehen, sondern auch solche, auf denen nach § 20 Abs. 1 BJagdG die Jagd eingeschränkt ist. Denn durch beide Flächenarten wird das Jagdausübungsrecht dahingehend eingeschränkt, dass die Jagd auf diesen tatsächlich nicht ausgeübt werden kann.

In § 6 BJagdG ist angeordnet, dass auf den Flächen, die jagdbezirksfrei sind oder befriedete Bezirke darstellen, die Jagd ruht. Zu den Flächen im Sinne § 6 BJagdG sind u.a. zu zählen: Wohnbebauung, von Bebauung umgebene Parkplätze, Hofräume, Obst- und Ziergärten, eingezäunte Sportstätten, Tiergärten, Campingplätze, Friedhöfe, u. a.


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